OLG Frankfurt: Öffentliche Ausstrahlung einer Fernsehsendung nur mit Genehmigung des Senders zulässig - wann liegt öffentliche Ausstrahlung vor?

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Gaststättenbetreiberin hatte Fußballsendungen eines Senders ihren Gästen zur Verfügung gestellt. Der Sender war damit jedoch nicht einverstanden, weil er der Meinung war, dass diese Übertragung öffentlich und damit genehmigungspflichtig gewesen sei. Eine solche Genehmigung habe er aber nicht erteilt. Das OLG Frankfurt entschied nun, dass in der Tat eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre, wenn die Ausstrahlung der Sendung in der Gaststätte der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden wäre. Die Gaststättenbetreiberin argumentierte aber, dass die Sendungen nur den Mitgliedern eines in ihren Räumen regelmäßig tagenden Dartsclubs und einer Skatrunde, nicht dagegen der Öffentlichkeit zugute gekommen seien. Deswegen sei die Ausstrahlung nicht öffentlich und nicht genehmigungs-pflichtig gewesen.

 

 

 

Die Richter teilten diese Auffassung, vor allem weil der Sender nicht dargelegt hatte, dass die Fußballspiele in der Gaststätte von der Öffentlichkeit und nicht nur von den beiden Clubs gesehen werden konnten. Dass während der Ausstrahlung eines Fußballspiels die Türen der Gaststätte hätten geschlossen werden müssen, um anderen als den Gruppenmitgliedern den Zutritt zu gewähren, könne nicht verlangt werden.

 

 

 

OLG Frankfurt vom 20.1.2015; Az. 11 U 95/14

 

K&R 2015, S. 343

 

Stichworte: Gaststätte, Öffentlichkeit, Fußballspiel


Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

 

Dr. Schotthöfer & Steiner*

Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

Reitmorstr. 50

80538 München

kanzlei@schotthoefer.de
Tel.: 089 - 890 41 60 10

Fax: 089 - 890 41 60 16

wie Werberecht

 

wie Markenrecht

 

wie Urheberrecht

wie Designrecht