BGH: Blickfangwerbung muss beim Blickfang erläutert werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Immobilienunternehmen hatte für eine Anlage blickfangmäßig mit der Aussage „Festzins plus“ geworben. Erst aus dem weiteren Text ergab sich, dass die Zinszahlung von bestimmten Bedingungen wie der Liquidität des Unternehmens abhängig war. Der BGH entschied, dass diese Werbung irreführend und auch nicht

“kurz und übersichtlich“ gestaltet sei. Der Zusammenhang zwischen unrichtiger Blickfangangabe und aufklärendem Hinweis müsse auf „einen Blick“ erkannt werden. Die Aufklärung dürfe nicht in einem unübersichtlichen Text versteckt werden. Auch wenn anzunehmen sei, dass ein Interessent sich mit dieser Werbung eingehend befasst, sei nicht sichergestellt, dass der Irrtum durch den Hinweis am Ende eines umfangreichen Textes ausgeräumt werde.

 

BGH vom 21.9.2017; Az. I ZR 53/16

IWW - Abruf Nummer 199405

Stichworte: Blickfangwerbung, § 5 UWG, Irreführende Werbung


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