Scheinbenutzung
Dies sind Benutzungshandlungen, die nur formal und nur zu dem Zweck vorgenommen werden, um den Eintritt der Löschungsreife der Marke zu verhindern. Eine markenmäßige Benutzung muss nach § 26 MarkenG ernsthaft sein und darf eben nicht nur zum Schein erfolgen. Eine aus kaufmännischen Gesichtspunkten unrentable Zeichenbenutzung deutet nicht zwingend auf eine Scheinbenutzung hin (Ingerl/Rohnke § 26 MarkenG Rn. 152). Entscheidend ist nicht, ob der Markeninhaber eine Gewinnerzielungsabsicht hat oder die Nutzung der Marke der Förderung seines Hauptgeschäfts dient (BGH GRUR 2009, 60, 63 [Tz. 38] - LOTTOCARD).