AG Potsdam: Fotografieren eines Grundstücks mittels Drohne ist Verletzung   des Persönlichkeitsrechtes des Grundstückseigentümers

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Werden mittels einer ferngesteuerten Drohne Bilder in Echtzeit von einem durch Hecken eingezäunten Grundstück anfertigt, stellt dies nach Auffassung des AG Potsdam eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Grundstückseigentümers dar. Zu dessen Recht auf Privatsphäre gehöre auch die Integrität seines räumlichen Bereiches. Grundstücke, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privat-grundstücken nicht einsehbar sind, seien typischerweise Rückzugsorte. Das gelte insbesondere bei einem gezielten Beobachtungsflug einer Drohne.

 

 

 

AG Potsdam vom 16.4.2015; Az. 37 C 454/13

 

CR 2016, S. 314

 

Stichworte: Persönlichkeitsrecht, Grundstück


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