AG Oldenburg: Für nicht legitimierte Anfahrtsskizze auf Website haften der    Webdesigner und der Inhaber der Website

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Für eine Seniorenresidenz fertigte ein Webdesigner eine Website. Der stellte dem Designer einen Kartenausschnitt mit der Bitte zur Verfügung, diesen als Anfahrts-skizze in die Website einzuarbeiten. Das AG Oldenburg entschied, dass sowohl der Designer als auch der Inhaber der Website, also der Auftraggeber, auf Unterlassung und Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung haften.

 

 

 

Die Geschäftsbedingungen des Webdesigners, in denen festgelegt war, dass diesen keine Prüfungspflicht betreffend Urheberrechte Dritter treffe, hielt der Richter für unwirksam. Wesentliche Vertragspflicht eines Webdesigners sei die Beachtung des Rechts bei der Konzeption und Umsetzung von Internetauftritten. Eine Klausel, die ihn von einer solchen wesentlichen Vertragspflicht freizeichne, sei wegen unange-messener Benachteiligung des Auftraggebers und Gefährdung des Vertrags-zweckes unwirksam.

 

 

 

AG Oldenburg vom 17.4.2015; Az. 8 C 8028/15

 

Fundstelle: eigene

 

Stichworte: Geschäftsbedingungen, Webdesigner


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