Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) geändert worden ist"

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (GSFW)

Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (BGBl. I S. 2568), welches am 2.12.2020 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen, die Abmahnungen und deren Missbrauch eindämmen sollen. Ein Missbrauch wurde zwar nicht nachgewiesen, trotzdem hat der Gesetzgeber reagiert und bedauerlicherweise aufgrund der Verwendung vieler unbestimmter Rechtsbegriffe der Justiz keinen Gefallen getan, denn die Prozessflut wird die Gerichte noch lange Zeit beschäftigen. Auf der anderen Seite eröffnet das Gesetz Abgemahnten neue Verteidigungsmittel, die für jeden Unternehmer von enormen Interesse sind, denn er muss evtl. weder die gegnerischen Kosten noch die seiner Anwälte tragen. Eine Stärkung des Schutzes vor unlauterer Werbehandlungen wird das Gesetz nicht bewirken, sondern vielmehr das Gegenteil. Im welchem Ausmaß die Einschränkungen der Angriffmittel die Durchsetzbarkeit von UWG-Verstößen begrenzen wird, wird die Rechtsprechung zeigen. 

 

Die neuen Gesetzesnormen finden sich beispielsweise in § 8 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 UWG wieder.

 

Auch wurde der so genannte fliegende Gerichtsstand durch die neuen Regelungen in §§ 13, 14 UWG teilweise abgeschafft. Die Folgen könnten zu aberwitzigen Konstellationen führen, je nachdem in welchem Medium ein unlauteres Verhalten vorliegt, wäre ein anderes Gericht zuständig.  

 

Zudem werden junge Unternehmen benachteiligt, da diese bei Übernahme eines erheblichen Risikos gegen Wettbewerber trotz berechtigter Ansprüche vorgehen können, aber von etablierten Unternehmen abgemahnt werden dürfen.

 

Die Gesetzesbegründung des Deutschen Bundestags zum GSFW

DIP [ID: 19-248408]

UWG-Novelle 2015

Die dritte UWG-Reform Ende des Jahres 2015 führt zu erheblichen Änderungen des Gesetzestextes. Diese Gesetzesnovelle wurde notwendig, um die Vorgaben der EU-Richtlinien über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) genauer umzusetzen und auch um ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepubik Deutschland zu verhindern. Ob mit diesen Änderungen auch sachliche Änderungen verbunden sind, wird sich erst im Laufe der nächsten Jahren herausstellen.

 

Neu eingefügt wurde in § 4a UWG eine neue ausdrückliche Regelung zu aggressiven geschäftlichen Handlungen.

 

§ 5a UWG wurde neu formuliert und regelt die Irreführung durch Unterlassen und die Vorenthaltung von Informationen gegenüber Verbrauchern.

Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 17

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken 2013

Am 27. Juni 2013 hat der Bundestag und am 20.9.2013 auch der Bundesrat das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ verabschiedet. Danach kann ein Gericht auf Antrag in einem Wettbewerbsverfahren den Streitwert herabsetzen, wenn der Antragsteller eine wirtschaftliche Gefährdung durch den ursprünglichen Streitwert darlegt. Ist eine hinreichende Bestimmung des Streitwertes nicht möglich, kann er auf 1000 Euro festgesetzt werden.

Im Falle unbegründeter oder rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen sieht das Gesetz vor, dass der missbräuchlich oder zu Unrecht Abgemahnte Schadenersatz vom Abmahnenden verlangen kann. Dazu muss er nachweisen, dass die Abmahnung missbräuchlich oder unbegründet war. Den Nachweis der Missbräuchlichkeit kann der Abgemahnte in den seltensten Fallen führen, da ihm die dafür notwendigen Informationen wie die Zahl der Abmahnungen, der zugrundegelegten Gegenstandswerte, der verlangten Gebühren etc. fehlen.

Beim Schadenersatz wegen unbegründeter Abmahnung ist die Situation ähnlich. Die Frage, ob eine Abmahnung unbegründet war, kann verbindlich nur ein Gericht entscheiden. Das bedeutet, dass der zu Unrecht Abgemahnte erst ein Verfahren mit dem Ziel durchführen muss, dass festgestellt wird, dass die Abmahnung unbegründet war. Das war bisher in ähnlicher Form auf dem Wege der negativen Feststellungsklage bereits möglich. Das noch vom Bundesrat zu verabschiedende Gesetz wird daher keine nennenswerten Änderungen mit sich bringen, da die "Väter" des Gesetzes (wieder einmal) von der Materie wohl keine Ahnung hatten.


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