Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) geändert worden ist"
UWG-Novelle 2015
Die dritte UWG-Reform Ende des Jahres 2015 führt zu erheblichen Änderung des Gesetzestextes. Diese Gesetzesnovelle wurde notwendig, um die Vorgaben der EU-Richtlinien über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) genauer umzusetzen und auch um ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepubik Deutschland zu verhindern. Ob mit diesen Änderungen auch sachliche Änderungen verbunden sind, wird sich erst im Laufe der nächsten Jahren herausstellen.
Neu eingefügt wurde in § 4a UWG eine neue ausdrückliche Regelung zu aggressiven geschäftlichen Handlungen.
§ 5a UWG wurde neu formuliert und regelt die Irreführung durch Unterlassen und die Vorenthaltung von Informationen gegenüber Verbrauchern.
Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 17
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken 2013

Am 27. Juni 2013 hat der Bundestag und am 20.9.2013 auch der Bundesrat das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ verabschiedet. Danach kann ein Gericht auf Antrag in einem Wettbewerbsverfahren den Streitwert herabsetzen, wenn der Antragsteller eine wirtschaftliche Gefährdung durch den ursprünglichen Streitwert darlegt. Ist eine hinreichende Bestimmung des Streitwertes nicht möglich, kann er auf 1000 Euro festgesetzt werden.
Im Falle unbegründeter oder rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen sieht das Gesetz vor, dass der missbräuchlich oder zu Unrecht Abgemahnte Schadenersatz vom Abmahnenden verlangen kann. Dazu muss er nachweisen, dass die Abmahnung missbräuchlich oder unbegründet war. Den Nachweis der Missbräuchlichkeit kann der Abgemahnte in den seltensten Fallen führen, da ihm die dafür notwendigen Informationen wie die Zahl der Abmahnungen, der zugrundegelegten Gegenstandswerte, der verlangten Gebühren etc. fehlen.
Beim Schadenersatz wegen unbegründeter Abmahnung ist die Situation ähnlich. Die Frage, ob eine Abmahnung unbegründet war, kann verbindlich nur ein Gericht entscheiden. Das bedeutet, dass der zu Unrecht Abgemahnte erst ein Verfahren mit dem Ziel durchführen muss, dass festgestellt wird, dass die Abmahnung unbegründet war. Das war bisher in ähnlicher Form auf dem Wege der negativen Feststellungsklage bereits möglich. Das noch vom Bundesrat zu verabschiedende Gesetz wird daher keine nennenswerten Änderungen mit sich bringen, da die “Väter„ des Gesetzes (wieder einmal) von der Materie wohl keine Ahnung hatten.