Werberecht für Fotografen

Fotos mittels Drohnen: Drohnenverordnung geplant

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Der Betrieb von Drohnen soll durch eine neue Verordnung gesetzlich geregelt werden. Vorgesehen ist eine Kennzeichnungspflicht für Systeme über 0,25 kg. Auf einer Plakette am Gerät müssen zu diesem Zweck Name und Adresse des Eigentümers angegeben werden. Für Modelle ab 2 kg müssen Kenntnisse im Führen nachgewiesen werden. Der Nachweis kann geführt werden durch eine gültige Pilotenlizenz oder die Bescheinigung nach einer Prüfung. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Für Fluggeräte von einem Gewicht bis zu fünf Kilogramm ist keine Erlaubnis erforderlich, bei dem Gewicht über fünf Kilogramm und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis einer Landesluftfahrtbehörde erforderlich. Vorgesehen sind weiter Betriebsverbote außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg, in und über sensiblen Bereichen, bestimmten Verkehrswegen, Kontrollzonen von Flugplätzen und in Flughöhe über 100 Meter über Grund. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen erteilen.

 

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

OLG Braunschweig: Nicht immer Anwaltskosten bei Urheberrechtsverletzung erstattungsfähig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Ein Mediengestalter stellte seine Produkte mit Fotos ins Internet, um diese zu bewerben. Allerdings musste er feststellen, dass in 20-30 Fällen seine Fotos von Dritten unberechtigt verwendet worden waren. Über einen Anwalt ging er der Sache nach, ließ die Namen der Betreffenden herausfinden und eine Abmahnung aussprechen. In jedem Fall verlangte er auch Ersatz der ihm durch die Einschaltung eines Anwaltes entstandenen Kosten. Auch im vorliegenden Fall beauftragte er seinen Anwalt gegen einen Dritten vorzugehen, der seine Fotos ohne Genehmigung für eigene Zwecke verwendet.

 

In diesem Fall wies das OLG Braunschweig seine Klage auf Ersatz derjenigen Kosten jedoch ab, die er an seinen Anwalt wegen Verfolgung dieses "Übeltäters" bezahlen musste. Die Richter argumentierten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in einfach gelagerten Fällen die Rechtsverfolgungskosten nicht ohne weiteres zu erstatten seien. Hier komme hinzu, dass der Auftraggeber aus seinen vorangegangenen Fällen wusste, wie derartige Urheberrechtsverletzungen zu beurteilen sind und wie sie verfolgt werden. Aus diesem Grunde seien die Kosten des Anwaltes in diesem Fall nicht zu erstatten.

 

OLG Braunschweig, Urteil vom 8.2.2012 - Az. 2 U 7/11

CR 2012,742

KG Berlin: Foto im Foto urheberrechtswidrig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

In einer Zeitschrift war ein Foto abgebildet, auf dem ein weiteres Foto zu sehen war. Für die Verwendung dieses weiteren Fotos, also das Foto im Foto, lag allerdings keine Genehmigung vor. Das Kammergericht (KG) Berlin beanstandete deswegen die Verwendung des Fotos im Foto als Verletzung des Urheberrechtes des Fotografen des kleineren Fotos.

 

KG Berlin, Urteil vom 25.6.2010; Az. 5 U 35/08

K&R 2010, 674

OLG Hamburg: Zur Bemessung des Schadenersatzes bei unberechtigter Fotonutzung

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Die Verwendung fremder Fotografien setzt die Genehmigung des Urhebers voraus. Liegt diese nicht vor, ist für die Nutzung Schadenersatz zu bezahlen. Die Höhe des Schadenersatzes

lässt sich nur schwer ermitteln. Das OLG Hamburg hat jetzt entschieden, dass die Empfehlungen der MFM (Mittelstandsvereinigung Fotomarketing) nur eine einseitige Vergütungsvorstellung des Interessenverbandes von Fotografen sind. Diese seien nicht verbindlich, würden aber einen brauchbaren Überblick über die Praxis und die Vergütung für unterschiedliche Nutzungsarten bieten. Bei der Ermittlung des Schadenersatzes für die unberechtigte Nutzung von Fotografien müssten zunächst die eigenen vertraglichen Beziehungen der Parteien Maßstab sein.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 2.9.2009 - Az. 5 U 8/08

GRUR-RR 2010, 378

OLG Düsseldorf: Verdoppelung der Lizenzgebühren wegen fehlender Urherberbenennung

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Ein Fotograf hatte im Kundenauftrag mehrere Fotografien gefertigt für die Verwendung in einem Printprodukt.. Der Auftraggeber nutzte diese Fotos aber auch im Rahmen seiner Internetpräsenz. Dort war der Fotograf als Urheber jedoch nicht genannt.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sprach dem Fotografen nun eine Verdoppelung seines Honorars für die Nutzung seiner Aufnahmen im Internet nur deswegen zu, weil sein Name nicht genannt war. Ein Urheber habe das Recht, bei jeder Verwendung seines Werkes auch als solcher genannt zu werden.

 

Das Argument, die Nennung eines Urhebers sei in diesem Fall nicht branchenüblich, bedürfe einer sorgfältigen Prüfung, damit Missbräuchen vorgebeugt werden könne. Diese Frage dürfe auch nicht leichtfertig bejaht werden. Vorliegend spreche nichts für eine solche Branchenüblichkeit. Auch bei einem im Internet veröffentlichten Foto könne ein Urhebervermerk angebracht werden.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.5.2006 - Az. 20 UNO 138/05

GRUR-RR. 2006, 393

LG Mannheim: Fotografie ist urheberrechtsfähig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Das Landgericht (LG) Mannheim hatte zu den Anforderungen an die Qualität einer Fotografie als urheberrechtlichen Sicht Stellung genommen. Als vom Urheberrechtsgesetz geschützte Fotografien (= Lichtbildwerke) seien solche zu verstehen, die sich gegenüber dem Alltäglichen (" Knippsbilder ") durch Individualität auszeichneten. Als Anhaltspunkte für eine hinreichende Individualität seien unter anderem ein besonderer Bildausschnitt, Licht, und Schattenkontraste sowie ungewohnte Perspektiven heranzuziehen. Entscheidend sei, dass es sich um das " Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers " handele. Dabei seien geringe Anforderungen zu stellen. Auch Gegenstandsfotografieen seien geschützt, so weit sie nicht „blindlings“ geknipst worden seien. Eine schöpferische Leistung des Fotografen könne in der Auswahl des Aufnahmeortes, eines bestimmten Kameratyps, eines bestimmten Films, eines bestimmten Objektivs sowie in der Wahl von Blende und Zeit sowie weiterer Einstellungen liegen.

 

LG Mannheim, Urteil vom 14.7.2006 - Az. 7 S 2/03

Fundstelle: eigene

LG Hamburg: Fotos sind urheberrechtsfähig – Internetplattform-Betreibermuss Vorkehrungen gegen Rechtsverletzungen treffen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Auf einer Internetplattform fand sich ein Foto, das von einer anderen Website stammte. Das Landgericht (LG) Hamburg stellte dazu nun fest, dass die Fotografie als Lichtbild nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt ist. Da der Fotograf seine Einwilligung zur Verwendung dieses Fotos auf der fremden Website nicht erteilt hatte, kann er Unterlassung und Schadenersatz verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Inhaber dieser Website selbst oder dritte die Fotografie eingestellt hat. Der Betreiber der Internetplattform haftet als Störer für Schutzrechtsverletzungen. Das bedeutet, dass er auch verpflichtet ist, geeignete Vorkehrungen gegen solche Rechtsverletzungen zu treffen. Der Betreiber haftet nicht nur dann, wenn er Erkenntnis von einer Rechtsverletzung hat, sondern auch dann, wenn er keine entsprechenden Vorkehrungen gegen mögliche Verletzungen getroffen hat.

 

LG Hamburg Urteil vom 24.8.2007 - Az. 308 O 245/07

CR 2008, 328

AG Menden: Fotos von Kleinkindern nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten verwendbar

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Der nichteheliche Vater eines Kleinkindes hatte Aufnahmen des Kindes ohne Wissen der Mutter – und des Kleinkindes – ins Internet gestellt, wo sie für jedermann zugänglich waren.

Der Klage des Kleinkindes auf Unterlassung gab das Amtsgericht Menden statt.

Auch Kleinkindern stünde ein Persönlichkeitsrecht zu. Die Bilder des Kindes hätten im engsten Familien– und Freundeskreis des nichtehelichen Vaters möglicherweise gezeigt werden dürfen. Zur Veröffentlichung im Internet hätte es jedoch der Zustimmung des Kleinkindes beziehungsweise der erziehungsberechtigten Person, der Mutter bedurft.

 

AG Menden, Urteil vom 3.2.2010 - Az. 4 C 526/09

CR 2010, 539

LG Hamburg: Hochzeitsfoto darf ohne Zustimmung des Paares nicht für Werbung verwandt werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Ein Paar feierte seine standesamtliche Hochzeit in den Räumen eines Weinhändlers, der sie für Feiern und Trauungen vermietete. Die Feier fand in kleinem Kreis statt und war für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Ein Fotograf fotografierte das Paar in den Räumen, in denen die Hochzeit stattgefunden hatte.

Der Weinhändler bat ohne Nachfrage beim Paar den Fotografen um Überlassung einiger dieser Aufnahmen. Diese stellte er dann in der Weinhandlung aus und warb damit auf Messen und in Zeitschriften.

Das LG Hamburg verurteilte den Weinhändler wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Beiden und sprach ihnen ein spätes Hochzeitsgeschenk in Höhe von 5000 € für die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes zu. Besonders schwer sei ins Gewicht gefallen, dass die Trauung ein sehr persönlicher Moment sei und der Weinhändler mit den Bildern in großem Umfange geworben hatte. Weil das Paar die Räume extra angemietet und die Öffentlichkeit von der Teilnahme ausgeschlossen hätten, war erkennbar, dass sie an der breiten Öffentlichkeit nicht interessiert gewesen waren.

 

LG Hamburg vom 28.5.2010 - Az. 324 O 690/09

Fundstelle eigene

LG Köln: Streitwert bei nicht genehmigter Bildnutzung

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Das Landgericht Köln hat in einem Rechtsstreit, in dem es um die Nutzung eines Lichtbildes ohne Genehmigung des Urhebers und die Verwendung auf der Webseite ging, einen Streitwert von 6.000 € zu Grunde gelegt.

 

 

 

LG Köln, Urteil vom 13.1.2010 - 28 O 688/09

CR 2010, 403

LG Köln: Bild im Internet bedeutet keine Einwilligung

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Das Bild des Ressortleiters eines Magazins, das im Internet veröffentlicht war, fand sich über einen so genannten Hyperlink in einer Personensuchmaschine wieder. Eine Einwilligung damit hatte der Ressortleiter allerdings nicht erteilt.

Das LG Köln entschied nun, dass die Veröffentlichung eines Bildes im Internet nicht das Einverständnis bedeute, dass dieses Bild von jedermann verwendet werden dürfe, im konkreten Fall also ein Link in der Suchmaschine zu diesem Bild angebracht werde.

 

LG Köln, Urteil vom 17.6.2009 - 28 O 662/08

CR 2010, 271

AG Düsseldorf: Nachweis der Urheberschaft an einem Foto

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Nur der Urheber kann den Schutz des Urheberrechtes in Anspruch nehmen. Allerdings muss er dies im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzungen auch nachweisen. Das AG Düsseldorf entschied nun, dass der so genannte Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, wenn ein Fotograf eine Anzahl von Fotonegativen vorlegt, die aus einer Fotoshootingserie stammen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Gegner im Prozess nichts vorträgt, das gegen die Urheberschaft sprechen würde. Das Bestreiten der Urheberschaft alleine genügt dann nicht.

 

AG Düsseldorf vom 18.8.2009 - Az. 57 C14613/08

GRUR-RR 2010, 165

AG Köln: Foto eines ausgeschiedenen Mitarbeiters muss nicht unbedingt sofort nach Ausscheiden von Website entfernt werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Eine Angestellte war von September 2001 bis Mai 2007 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Während dieser Zeit entstand ein Foto, das sie an ihrem Arbeitsplatz am Schreibtisch sitzend und telefonierend zeigte. Mit einem leichten Lächeln wandte sie sich der Kamera zu.

Das Foto erschien auf der Website des Arbeitgebers und befand sich dort noch bis Ende 2008. Der Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied nun, dass das Bild nicht sofort nach dem Ausscheiden der Mitarbeiterin aus dem Unternehmen von der Webseite hätte entfernt werden müssen. Das Foto hätte nur zu Illustrations- bzw. Dekorationszwecken gedient und hätte von jeder anderen, auch unternehmensfremden Person in gleicher Pose aufgenommen werden können. Der Arbeitnehmer habe keinen gesteigertes Interesse an einer sofortigen Entfernung dieses Fotos. Wenn sich ein Arbeitnehmer ausdrücklich an den Arbeitgeber deswegen wende und die Entfernung des Foto von Fotos verlange, sei dies anders zu beurteilen.

 

AG Köln, Urteil vom 10.7.2009 - Az.7 Ta 126/09

K&R 2010, 144


 

 

Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

 

Dr. Schotthöfer & Steiner*

Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

Reitmorstr. 50

80538 München

kanzlei@schotthoefer.de
Tel.: 089 - 890 41 60 10

Fax: 089 - 890 41 60 16

wie Werberecht

 

wie Markenrecht

 

wie Urheberrecht

wie Designrecht