BGH: Spezialist = Fachanwalt

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der sich auf einem bestimmten Rechtsgebiet als Spezialist bezeichnet, nicht zu beanstanden ist, auch wenn es für diesen Bereich eine Fachanwaltsbezeichnung gibt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Rechtsanwalt die auch an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen erfüllt. Der Anwalt, der sich als Spezialist bezeichnet, also nicht die Erlaubnis hat, den Begriff Fachanwalt zu führen, muss aber auch beweisen, dass seine Selbsteinschätzung richtig ist, dass er also die gleichen Kenntnisse wie ein Fachanwalt auf diesem Rechtsgebiet besitzt.

 

 

 

BGH vom 24. 7. 2014; Az. I ZR 53/13

 

IWW Abruf Nr. 174474

 

Stichworte: Fachanwaltsbezeichnung, Spezialist


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