OLG Nürnberg: Wann Milch als „Weidemilch“ bezeichnet werden darf

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Lebensmitteldiscounter hatte Milch unter der Bezeichnung „Weidemilch“ vertrie­ben. Auf der Rückseite des Etiketts fand sich der Hinweis: „Bei diesem Produkt han­delt es sich um 100 % Weidemilch. Unsere Weidemilch stammt von Kühen, die min­destens 120 Tage im Jahr und davon mindestens sechs Stunden am Tag auf der Weide stehen“. Ein Wettbewerbsverband beanstandete dies u.a. mit der Begrün­dung, dass die Kühe also die übrige Zeit nicht unter diesen Bedingungen gehalten wurden. Die Richter führten aus, dass es für diese Bezeichnung keine rechtlichen Vorgaben gebe. Allerdings habe das niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirt­schaft und Verbraucherschutz ein sogenanntes “Weidemilch Label“ entwickelt, dessen Voraussetzung es ist, dass die Kühe mindestens 120 Tage im Jahr sechs Stunden auf der Weide stehen. Die Richter waren nun der Meinung, dass der Verbraucher annehme, dass diese Kühe im Rahmen der üblichen Weidesaison und Weidezeiten grasten. Der kritische, vernünftig aufmerksame und normal informierte Verbraucher müsse daher auch den Hinweis auf der Rückseite der Verpackung lesen, wonach die Milch von Kühen stammt, die mindestens 120 Tagen für jeweils mindestens sechs Stunden auf der Weide waren. Da deswegen keine Irreführung vorgelegen habe, wurde die Klage abgewiesen.

 

OLG Nürnberg vom 7.2.2017 - Az. 3U 1537/16 = Bayern.Recht

GRUR-RR 2017, 350

Stichworte: Weidemilch, Irreführung, Hinweise auf der Verpackungsrückseite


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