§ 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

 

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

 

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

 

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

 

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

Kennzeichenmäßiger Gebrauch

Firmen- und markenmäßige Benutzung gehen infolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen Herkunftsfunktion ineinander über (BGH, Urteil vom 24.02.2005 – I ZR 161/02 - Seicom = IWW-Abrufnummer 052337; BGHZ 145, 279, 282 - DB Immobilienfonds; 150, 82, 93 - Hotel Adlon; BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 65/00, GRUR 2004, 512, 514 = WRP 2004, 610 - Leysieffer m.w.N.). Eine Unternehmensbezeichnung kann daher auch dadurch verletzt werden, daß sie von einem Dritten als Bezeichnung für Dienstleistungen oder Waren, also als Marke, verwendet wird, ebenso wie umgekehrt eine Marke dadurch verletzt werden kann, daß ein Dritter, der ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet, sie als Bezeichnung seines Unternehmens verwendet. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß eine solche Bezeichnung häufig auch das Unternehmen bezeichnet und umgekehrt die Unternehmensbezeichnung zumindest mittelbar auch die Herkunft der aus dem Betrieb stammenden Waren oder von ihm angebotenen Dienstleistungen kennzeichnet (BGH GRUR 2004, 512, 514 - Leysieffer). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn durch besondere Umstände ausgeschlossen ist, daß der unbefangene Durchschnittsbetrachter in der verwendeten Form der Geschäftsbezeichnung (auch) einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung sieht oder umgekehrt (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1983 - I ZR 124/81, GRUR 1984, 354, 356 - Tina-Spezialversand II). Solche Umstände liegen noch nicht vor, wenn man sich lediglich als Händler betätigt und in seinem Warenangebot nur anders lautende Markenprodukte vorhanden sind (BGH, Urteil vom 24.02.2005 – I ZR 161/02 - Seicom = IWW-Abrufnummer 052337).

Domains

Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 15 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer). Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu. Der Verkehr sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 - soco.de; BGH GRUR 2009, 685 Tz. 22 - ahd.de; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 100, 102; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rdn. 118). Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Domainnamen ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zukommt oder wenn er vom Verkehr nur als beschreibende Angabe verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2008, 912 Tz. 19 - Metrosex BGH, Urteil vom 14.05.2009 – I ZR 231/06 - airdsl = IWW-Abrufnummer 093382).

 

Durchgangsdomains

 

Auch im Falle einer Weiterleitung ("redirecting" bzw. "forwarding") auf eine andere Internetseite wird der Verkehr in einem unterscheidungskräftigen Domainnamen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistungen sehen BGH, Urteil vom 14.05.2009 – I ZR 231/06 - airdsl = IWW-Abrufnummer 093382).

 

siehe auch OLG Hamburg, CR 2008, 522 - Forwarding-URL dort zu: "m.gmail.com"

OLG Köln GRUR-RR 2006, 370 - Ecolab

"Weiterleitung, bei der Name der ersten, als "Durchgangsstation" verwendeten Domain, auf dem Bildschirm sichtbar ist.

 

 

Beispiel:

 

Für die Beurteilung der markenmäßigen Verwendung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob sich die Domainnamen airdsl und airdsl auf der mit "adsl.de/DSL Informations- und Shopportal" überschriebenen Internetseite befanden. Es ist ausreichend, wenn bei Aufruf der Domainnamen airdsl und airdsl eine automatische Weiterleitung auf die unter dem Domainnamen adsl.de erreichbaren Inhalte erfolgt.

BGH, Urteil vom 14.05.2009 – I ZR 231/06 - airdsl = IWW-Abrufnummer 093382).

Ausnahmen zu Durchgangdomains / Weiterleiterdomains

 

OLG Hamburg, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 3 U 206/08 - patmondial (JurionRS 2010, 32670 = GRUR-RR 2011, 168 = K&R 2011, 351)

 

In einer Domain, die niemals nach außen bekannt gemacht wurde, die wegen der sofortigen Weiterleitung auch nie im Adressfeld erscheint und mittels derer der Interessent auf eine Seite weitergeleitetet wird, die keinen nennenswerten Inhalt aufweist und sich zudem „under construction“ befindet, wird der angesprochene Verkehr einen Herkunftshinweis nicht erblicken.

 

BGH, Urteil vom 24.02.2005 – I ZR 161/02 - Seicom = IWW-Abrufnummer 052337:

 

Wird der Domain-Name, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft und die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens hinzuweisen, jedoch ausschließlich als Adreßbezeichnung verwendet, wird der Verkehr annehmen, es handele sich dabei um eine Angabe, die - ähnlich wie eine Telefonnummer - den Zugang zu dem Adressaten eröffnen, ihn aber nicht in seiner geschäftlichen Tätigkeit namentlich bezeichnen soll (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 - soco.de).

 

Bei den Domain-Namen "seicom.de" und "seicom.com" handelt es sich aufgrund ihrer konkreten Verwendung und des Inhalts der bei ihrem Aufruf im Internet erscheinenden Einstiegsseite um Angaben, die lediglich in Form einer Nachsendeadresse verwendet werden. Denn einziger Inhalt der bei ihrem Aufruf erscheinenden Einstiegsseite ist die Information "Seicom ist jetzt N. " mit einem Verweis zu der Homepage des Unternehmens "N. ". Durch die Angabe "Seicom ist jetzt N. " wird das Erlöschen der Firmenbezeichnung "Seicom" herausgestellt und dem Internet-Nutzer deutlich gemacht, daß der ursprüngliche Name des Unternehmens der Beklagten aufgegeben worden ist. Ein Unternehmen der Beklagten mit dem Firmenbestandteil "Seicom" existiert nicht mehr. Mithin kann auch nicht in der Verwendung der Domain-Namen "seicom.de" und "seicom.com" ein Hinweis auf ein so bezeichnetes Unternehmen gesehen werden.

Erlöschen des Kennzeichenschutzes

Das Erlöschen des Schutzes an einer geschäftlichen Bezeichnung ist im Markengesetz nicht ausdrücklich geregelt. Ähnlich wie bei der Entstehung des Kennzeichenschutzes ist bei der Beurteilung der Frage, wann der Kennzeichenschutz erlischt, darauf abzustellen, ob die geschäftliche Bezeichnung noch in einer Art und Weise verwendet wird, die der Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen ansieht (BGH, Urteil vom 24.02.2005 – I ZR 161/02 - Seicom = IWW-Abrufnummer 052337).

Nach § 5 Abs. 2 MarkenG entsteht der Schutz eines Kennzeichenrechts durch die tatsächliche Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs. Daraus folgt, daß grundsätzlich nur die Bezeichnung eines Unternehmens schutzfähig ist, unter der es sich am geschäftlichen Verkehr beteiligt. Denn der Schutz des Unternehmenskennzeichens greift nur dann ein, wenn der Gebrauch einer Bezeichnung durch einen anderen geeignet ist, Verwechslungen mit dem Zeichen des Berechtigten hervorzurufen. Dieser Schutz entfällt mithin regelmäßig, wenn der Berechtigte entweder den Betrieb des von ihm geführten Unternehmens aufgibt (vgl. BGHZ 150, 82, 89 - Hotel Adlon m.w.N.; BGH, Urt. v. 2.5.2002 - I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 974 = WRP 2002, 1156 - FROMMIA) oder das Unternehmenskennzeichen in seiner charakteristischen Eigenart ändert (BGH, Urt. v. 17.11.1994 - I ZR 136/92, GRUR 1995, 505, 507 = WRP 1995, 600 - APISERUM; zu § 16 UWG a.F.: BGH, Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661 - Metrix). Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die Möglichkeit gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so daß die Stillegung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint (vgl. BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange; 150, 82, 89 - Hotel Adlon; BGH GRUR 2002, 972, 974 - FROMMIA). Zwei Jahre sind nicht mehr als zweitweise Stillegung anzusehen, wenn nach außen keine Handlungen vorgenommen wurden, die darauf schließen lasse, dass  die Bezeichnung als Hinweis auf ihren Geschäftsbetrieb aufrechterhalten werden sollte (BGH, Urteil vom 24.02.2005 – I ZR 161/02 - Seicom = IWW-Abrufnummer 052337).


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