LG Gießen: Firma muss am Ort, nicht nur in der Region sein

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Unternehmen für Kanal- und Rohrreinigung hatte in den „Gelben Seiten“ gewor­ben und dabei verschiedene Orte mit Telefonnummern angegeben, die auf diese Orte hinwiesen. Allerdings verfügte es an diesen Orten über keine Betriebssitze. Riefen Kunden aus einem der angegebenen Orte die Nummer an, wurde das Ge­spräch an den Sitz der Firma weitergeleitet.

 

 

 

Das LG Gießen hielt dies für irreführend. Die Anrufweiterschaltung sei in der Anzeige nur ganz unauffällig erwähnt. Der Kunde bekomme daher den Eindruck, es komme ein Fachmann von einer an diesem Ort ansässigen Firma zu ihm. Denn viele Ver­braucher würden ortsansässige Firmen bevorzugen. Einmal wollten sie dadurch zu deren Existenzsicherung beitragen, aber auch die schnellere Erreichbarkeit sei ein Kriterium. Ob ein Monteur zwar in der Region -  und nicht am Ort - verfügbar sei, spiele keine Rolle.

 

 

 

Das Unternehmen warb auch mit dem Hinweis „Mitglied der Handwerkskammer“. Auch dabei handele sich um irreführende Werbung, weil die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer für das Kanal- und Reinigungsunternehmen zwingend sei. Das wiederum sei nicht jedem Verbraucher bekannt, der aus dem Hinweis eine beson-dere Seriosität folgere.

 

 

 

LG Gießen vom 14.7.2015; Az. 6 O 54/14

 

Fundstelle: eigene

 

Stichworte: Betreibssitz, Irrtum, Ort


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