LG Hamburg: Auch Interviewfragen können urheberrechtlich geschützt sein

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Werbeagentur hatte einem gemeinnützigen Verein für dessen Spendensammlungen verschiedene Collagen vorgeschlagen. Es handelte sich dabei um Schwarz-Weiß-Fotos von Menschen und einer optisch durch Schattenwurf auf das jeweilige Foto gesetzten roten Notbremse. Der Verein erteilte der Agentur jedoch keinen Auftrag, sondern gestaltete selbst eine Anzeige, auf der ein roter Feuermelder mit Schattierung aufgebracht war.

 

Das HansOLG wies die Klage der Agentur wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung ab. Die Collage der Agentur besitze nicht die erforderliche „Schöpfungshöhe“. Aber auch dann, wenn man diese Schöpfungshöhe annehmen würde, läge keine Verletzung des Urheberrechtes der Agentur vor, da die Anzeige des gemeinnützigen Vereins eine zulässige, freie Bearbeitung der Vorschläge der Agentur seien. Ideen und Thema eine Gestaltung seien aber urheberrechtlich nicht schützbar.

 

HansOLG, Urteil vom 17.10.2012 - Az. 5 U 166/11

K&R 2013, 268

 

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