Blickfangwerbung
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann in Fällen, in denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat
BGH, Urteil vom 15.10.2015 – I ZR 260/14; Urteil vom 10. Dezember 2009-I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 43 = WRP 2010, 1023 [BGH 10.12.2009 - I ZR 149/07] -Sondernewsletter; Urteil vom 18. Dezember 2014-I ZR 129/13 , GRUR 2015, 698 Rn. 16 = WRP 2015, 851-Schlafzimmer komplett, jeweils mwN).
Ausnahme (enger Anwendungsbereich):
Nach der Rechtsprechung des BGH ist allerdings nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis bei isolierter Betrachtung irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Ein Irrtum kann vielmehr auch dann ausgeschlossen sein, wenn es sich um eine Werbung - etwa für langlebige und kostspielige Güter - handelt, mit der sich der Verbraucher nach der Lebenserfahrung eingehend befasst, und die Werbung dabei so kurz und übersichtlich gestaltet ist, dass angenommen werden kann, der Verbraucher werde sie insgesamt zur Kenntnis nehmen (BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 19 [BGH 18.12.2014 - I ZR 129/13] - Schlafzimmer komplett, mwN). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der hauptsächliche Zweck der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken-und damit ebenso der Bestimmungen des insoweit richtlinienkonform auszulegenden deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit es der Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht dient, darin besteht den Verbraucher in seiner Fähigkeit zu einer freien und informationsgeleiteten Entscheidung zu schützen (Köhler, WRP 2015, 1037, 1038). Dementsprechend ist die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt.
Hinweis: Im Fall des BGH (BGH, Urteil vom 15.10.2015 – I ZR 260/14) war zu beachten, dass der Hinweistext in der Fußnote nicht übersichtlich gestaltet war. Es führten zehn Sternchenhinweise zu drei unterschiedlichen Werbeaussagen. Dies erachtete der BGH als nicht aureichend konkret, um die blickfangmäßig herausgestellten Preisangaben und damit diesen erweckten falschen Eindruck noch beseitigen zu können. Dies bedeutet für den Werbetreibenden, dass er, sofern er mit Sternchenhinweisen eine Werbeaussage im Blickfang relativieren möchte, den Hinweistext und die Zuordnung zu dieser Einschränkung klar und eindeutig angeben muss.
Ferner hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine Blickfangwerbung ohne klarstellenden Hinweis ein Ausnahmefall bleibt. Die zunächst geöffnete Türe für eine Blickfangwerbung ohne Sternchenhinweis hat der Bundesgerichtshof nun wieder fast geschlossen. Der Argumentationsaufwand, einen solchen Ausnahmefall zu begründen,ist entsprechend hoch und schwierig. Der Unternehmer sollte daher immer den sicheren Weg der klaren und deutlichen Aufklärung gehen.