Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 Nach der Preisangabenverordnung sind Preise anzugeben, die die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten. Das gilt auch für die Vermietung von Ferienwohnun­gen. Im vorliegenden Fall war mit einem Preis von 90 € pro Tag und dem Hinweis geworben worden, dass dazu 90 € für die Endreinigung hinzu kämen. Das verstößt nach Auffassung des LG Göttingen gegen die Preisangabenverordnung, nach der bei der Werbung mit Prei­sen der Endpreis angegeben werden muss. Deswegen hätten hier Mietinteressenten den Gesamtpreis selbst ermitteln müssen. Ein Hinweis des Vermieters, dass die Endreinigung auch vom Mieter selbst oder Dritten hätte durchgeführt werden könne, fehle.

 

 

 

Im Übrigen sei ein Streitwert von 10.000 € im vorliegenden Fall ebenso angemessen wie eine Vertragsstrafe von 4000 €. Da der Abgemahnte die Abgabe einer strafbewehrten Unter­lassungsverpflichtungserklärung im Vorfeld des Rechtsstreites abgelehnt habe, sei Klage ge­boten gewesen. Auch bestünden keine Bedenken an der Berechtigung des Verbandes, der­artige Abmahnungen auszusprechen. Für eine missbräuchliche Ausnutzung der Aktivlegiti­mation lägen keine Anhaltspunkte vor. Wenn der Abgemahnte behaupte, er habe bereits ei­nem anderen Abmahner wegen dieses Verstoßes eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, so müsse er dies und dessen Ernsthaftigkeit beweisen.

 

 

 

LG Göttingen vom 18.9.2019; Az. 7O4/19

 

WRP 2020, S. 120

 

Stichworte: Preisangabenverordnung, Ferienwohnung


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