OLG Köln: Zur Schutzfähigkeit von Urnen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Unternehmen stellte Urnen mit bestimmten Motiven her und vertrieb sie. Die Motive waren in der so genannten Airbrush - Mischtechnik aufgebracht worden waren. Es gab z.B. die Motive “Hirsch“ und „Gipfelkreuz“. Ein Konkurrent stellte ebenfalls Urnen mit Motiven, auch mit einem Hirsch her. Dagegen zog das Unter-nehmen vor Gericht. Vor allem das Motiv “Hirsch“ unterschied sich nach Auffassung des OLG Köln nur unwesentlich von dem Konkurrenzprodukt. Es war daher der Meinung, dass die Urne mit dem Motiv “Hirsch“ urheberrechtlich geschützt sei.

 

 

 

OLG Köln vom 20.2.2015; Az. 6 U 131/14

 

WRP 2015, S. 637

 

 

 

Stichworte: Urne, Motive


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