OLG Bamberg: Erläuterung eines*Hinweises nur auf Website reicht nicht

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

In einer Zeitungsanzeige hatte ein Unternehmen Werbung veröffentlicht, in der zwei kleine Fußnoten angebracht waren. In den Fußnoten wurde auf Allgemeine Ge-schäftsbedingungen im Internet hingewiesen.

 

 

 

Das OLG Bamberg war der Meinung, dass damit gegen das UWG verstoßen wurde. Danach handelt unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnach-lässe, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. Dies ergebe sich auch aus der Richtlinie 2005/29/EG. Da sich die Erläuterungen der Fußnoten in der Anzeige nur im Internet fanden, sei das so genannte Transparenzgebot verletzt. Das Argument, dass durch die Angabe der weiteren Details in der Anzeige selbst diese teurer geworden wäre, war nach Auffassung des OLG Bamberg nicht stichhaltig. Wenn sich ein Angebot auf das gesamte Sortiment eines Unternehmens bezieht, in den Allgemeinen Geschäfts-bedingungen dagegen Einschränkungen des Angebotes enthalten sind, müssten diese Einschränkungen auch am Blickfang teilnehmen, also auch aus der Anzeige selbst zu erkennen sein.

 

 

 

OLG Bamberg vom 18.2.2015; Az. 3 U 210/14

 

WRP 2015, S. 459

 

Stichworte: Zeitungsanzeige, Angabe


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