BGH: Was muss Unterlassungsschuldner alles tun?

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Wer durch Urteil (oder Unterlassungserklärung) verpflichtet ist, ein bestimmtes Ver­halten nicht zu wiederholen, kann mit einem Ordnungsgeld bei einem Urteil und einer Vertragsstrafe bei einer Unterlassungsverpflichtungserklärung dazu angehalten wer­den. Das bedeutet, dass er das beanstandete Verhalten nicht wiederholen darf. Es bedeutet aber auch, dass er zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des beanstandeten Zustandes verpflichtet ist. Deswegen muss er auch auf Dritte einwirken, wenn dies notwendig ist, um die Beanstandung zu been­den. Ein Schuldner, dem der Vertrieb eines Produktes untersagt worden ist, muss deswegen grundsätzlich nicht nur den Vertrieb des Produktes unterlassen, sondern dieses auch zurückrufen und dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden.

BGH vom 29.9.2016; Az. I Z B 34/15

Stichworte: Unterlassungsschuldner, Pflichten


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