EuGH: Ehemalige Vertragswerkstatt haftet nicht ohne weiteres für Anzeigen nach Vertragsende

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine ungarische Autowerkstatt war jahrelang Vertragspartner der Firma Daimler und benutzte in diesem Zusammenhang auch die Marke “Mercedes Benz“. Nach Ver-tragsende verständigte die Werkstatt den Betreiber der Website, auf der sie bis dahin  geworben hatte, dass die Anzeige zu löschen sei. Dem kam der Betreiber jedoch nicht nach.

 

 

 

Der EuGH entschied nun, dass die Versäumnisse eines solchen Betreibers dem Werbenden nicht zugerechnet werden können. Auch wenn andere im Netz die Anzeige ohne Einverständnis der ehemaligen Vertragswerkstatt verwendet hätten, könne dies nicht dem ehemaligen Vertragshändler zugerechnet werden. Allerdings

 

-  so der Europäische Gerichtshof - könne Daimler als Inhaber der Marke von dem werbenden Unternehmen die Rückerstattung aller wirtschaftlichen Vorteile verlangen, die diesem durch die weiterhin online verfügbaren Anzeigen entstehen konnten.

 

 

 

EuGH vom 3.3.2016; Az. C 179/15

 

WRP 2016, S. 447  

 

 

 

Stichworte: Marke, Autowerkstatt, Mercedes Benz


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