LG Hamburg: Zur Gestaltung von Preisangaben

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Nach § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung muss der Grundpreis einer Ware in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden. Was unter unmittelbarer Nähe zu verstehen ist, darüber gab es immer wieder Meinungsverschiedenheiten. Die Hamburger Richter waren in diesem Fall nun der Meinung, dass die deutsche Preisangabenverordnung insoweit gegen europäisches Recht verstoße als Art. 4 Abs. 1 der EU Preisangaben - Richtlinie dies nicht vorschreibe. Danach sei auch eine Angabe an anderer Stelle möglich, wenn dies unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sei.

 

Stichworte: Preisangabenverordnung


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