LG Berlin: Vorkenntnis Klausel eines Maklers unzulässig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Makler hatte im Internet Objekte beworben, auf den Kaufpreis, das Hausgeld und eine pauschale Käuferprovision hingewiesen. Außerdem fand sich in dem Werbeauftritt unter „Sonstiges“ der Hinweis, dass der Makler davon ausgehe, dass ein Interessent innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt eines Angebotes erklären müsse, dass er das angebotene Objekt bereits kenne. Andernfalls werde er von einem Erstnachweis ausgehen. Das LG Berlin sah darin eine Geschäftsbedingung, die am AGB-Gesetz zu messen sei und zu einer unangemessenen Benachteiligung eines Kunden führe.

 

 

 

Daneben erklärte das Gericht auch, dass keine Verpflichtung bestehe, alle Internet-seiten und Angebote eines Immobilienmaklers auf eventuelle Verstöße sofort hin zu untersuchen. Andere Verstöße könnten auch nach der ersten Abmahnung noch geltend gemacht werden, wenn diese erst später entdeckt worden seien. Das bedeute im vorliegenden Fall, dass auf dieser Seite befindliche weitere Verstöße auch nach der ersten Abmahnung noch geltend gemacht werden konnten.

 

 

 

LG Berlin vom 2.5.2019; Az. 52 O 304/18

 

WRP 2019, S. 1512

 

 

 

Stichworte: Markler, Angaben, Immobilien


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