OLG München: Werbung mit Unternehmenstradition "Gold und Silber seit 1843"

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein im Jahre 2010 gegründetes Unternehmen warb mit einer Marke "Degussa", die es von einer gleichnamigen GmbH erworben hatte und dem Hinweis "Gold und Silber seit 1843". Das OLG München hielt dies für irreführend und damit für unzulässig. Die Verkehrskreise gingen bei diesen Angaben davon aus, dass die Geschichte des Unternehmens bis 1843 zurückreiche.

 

Die Werbung mit dem Alter eines Unternehmens bewirke positive Assoziationen. Alterswerbung enthalte versteckte Qualitätssignale, die den Interessenten in seiner Kaufentscheidung beeinflussen könnten. Die Angaben im vorliegenden Fall seien auch irreführend, weil das Unternehmen erst 2010 gegründet worden sei. Der Verbraucher erwarte, dass bei der Aussage" Gold und Silber seit 1843" eine Kontinuität zwischen dem beschriebenen und dem werbenden Unternehmen bestehe. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Erworben worden sei lediglich die Marke, nicht dagegen der Geschäftsbetrieb.

 

OLG München, Urteil vom 7.11.2013 - Az. 29 U 1883/13

WRP 2014, 327

 

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Stichworte: Alterswerbung, Traditionswerbung, Degussa, Gold, Unternehmenskontunität


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