BPatG: Heilige Hildegard von Bingen als Marke gelöscht

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Unternehmen hatte eine Karikatur (Strichmännchen im Sarg) mit dem Zusatz "Hl. Hildegard" als Marke für verschiedene Klassen (Fleisch, Kaffee, Alkohol) angemeldet. Diese Marke wurde auch eingetragen. Das Bundespatentgericht verfügte nun die Löschung dieser Marke. Sie verstoße gegen die guten Sitten und müsse aus dem Register gelöscht werden. Der deutsche Staat müsse den Glauben, gleich welcher Glaubensrichtung achten und schützen. Auf die rein rechnerische Zahl möglicher Betroffener komme es dabei nicht an. Hildegard von Bingen habe im 11. Jahrhundert gelebt und gelte als Heilige. Die - möglicherweise nicht beabsichtigte, aber so empfundene - Respektlosigkeit in der Darstellung der heiligen Hildegard verstoße gegen die guten Sitten und führe zur Löschung der Marke.

 

BPatG, Urteil vom 28.3.2012 - Az. 28 W (pat) 81/11

GRUR-RR 2012, 466

OLG Karlsruhe: "Vorsitzender Richter a.D.“ und Steuerberater geht nicht

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 Ein ehemaliger Vorsitzender Richter a. D. hatte sich nach dem Ausscheiden aus dem Justizdienst als Steuerberater und Rechtsanwalt zugelassen und auf seine frühere Tätigkeit mit dem Zusatz "Vorsitzender Richter a. D." hingewiesen. Einem seiner (neuen) Kollegen gefiel dies nicht, weil er der Meinung war, dass der Zusatz dem Ex-Richter einen Vorteil verschaffen und nach dem Steuerberatergesetz unzulässig sei.

 

Im Gegensatz zur ersten Instanz – die zu dem Ex-Kollegen hielt - teilten die Richter am Oberlandesgericht in Karlsruhe die Auffassung der klagenden Partei und verboten die Berufsbezeichnung Steuerberater mit dem Zusatz „Vorsitzender Richter“.

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2012 - Az. 4 U 90/12

WRP 2012, 1433

OLG Braunschweig: Nicht immer Anwaltskosten bei Urheberrechtsverletzung erstattungsfähig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Mediengestalter stellte seine Produkte mit Fotos ins Internet, um diese zu bewerben. Allerdings musste er feststellen, dass in 20-30 Fällen seine Fotos von Dritten unberechtigt verwendet worden waren. Über einen Anwalt ging er der Sache nach, ließ die Namen der Betreffenden herausfinden und eine Abmahnung aussprechen. In jedem Fall verlangte er auch Ersatz der ihm durch die Einschaltung eines Anwaltes entstandenen Kosten. Auch im vorliegenden Fall beauftragte er seinen Anwalt gegen einen Dritten vorzugehen, der seine Fotos ohne Genehmigung für eigene Zwecke verwendet.

 

In diesem Fall wies das OLG Braunschweig seine Klage auf Ersatz derjenigen Kosten jedoch ab, die er an seinen Anwalt wegen Verfolgung dieses "Übeltäters" bezahlen musste. Die Richter argumentierten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in einfach gelagerten Fällen die Rechtsverfolgungskosten nicht ohne weiteres zu erstatten seien. Hier komme hinzu, dass der Auftraggeber aus seinen vorangegangenen Fällen wusste, wie derartige Urheberrechtsverletzungen zu beurteilen sind und wie sie verfolgt werden. Aus diesem Grunde seien die Kosten des Anwaltes in diesem Fall nicht zu erstatten.

 

OLG Braunschweig, Urteil vom 8.2.2012 - Az. 2 U 7/11

CR 2012,742

OLG München: Verschleierte Werbung bei Wikipedia

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Verschleierte Werbung ist nach deutschem Recht grundsätzlich unzulässig. Das OLG München vertritt die Auffassung, dass auch ein Beitrag für Wikipedia als verschleierte Werbung und damit als unzulässig angesehen werden kann. Im konkreten Fall sei der Beitrag auch darauf gerichtet gewesen, die geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen und so den Absatz der Ware zu fördern. Dass der Beitrag als Diskussionsbeitrag zu verstehen sei, ändere daran nichts. Der durchschnittlich informierte, situations-adäquat aufmerksame und verständige Internetnutzer nehme nicht zwangsläufig auch andere Diskussionsbeiträge zur Kenntnis, zumal wenn diese erst zeitversetzt online gestellt würden.

 

OLG München, Urteil vom 10.5.2012 - Az. 29 U 515/12

CR 2012,826

LG Braunschweig: "Ruhrstadion“ ist eine Marke

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Die Bezeichnung "Ruhrstadion" kann nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichtes als Marke für Veranstaltungswettbewerbe für Sport und eingetragen werden. Dies teilte die Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht, dass die Kombination aus der geographischen Angabe „Ruhr“ und dem Veranstaltungsort Stadion für nicht ausreichend Unterscheidungskraft hielt.

 

LG Braunschweig, Urteil vom 15.11.2010 - Az. 27 W (pat) 218/09

IPRB 2011, 242

BPatG: Gemeinschaftsmarke wurde rechtserhaltend benutzt, auch wenn sie nur in der BRD benutzt wurde

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Die Bezeichnung "Ruhrstadion" kann nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichtes als Marke für Veranstaltungswettbewerbe für Sport und eingetragen werden. Dies teilte die Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht, dass die Kombination aus der geographischen Angabe „Ruhr“ und dem Veranstaltungsort Stadion für nicht ausreichend Unterscheidungskraft hielt.

 

LG Braunschweig, Urteil vom 15.11.2010 - Az. 27 W (pat) 218/09

IPRB 2011, 242

LG Düsseldorf: Kein "Olympia" Whirlpool

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Kurz vor den Winterspielen in Vancouver im Jahre 2010 warb ein Unternehmen für einen Whirl-Pool mit der Bezeichnung "Olympia 2010" im Internet. Dies wurde dem Unternehmen auf Klage durch das LG Düsseldorf untersagt. Im so genannten "Olympia Schutzgesetz" (OlympSchG) sei die Verwendung olympischer Zeichen geregelt. Danach darf ohne Zustimmung der berechtigten Organisationen zur Kennzeichnung eines Produkt und in der Werbung keine Bezeichnung gewählt werden, die die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung. Im vorliegenden Fall jedoch gehe der Verkehr davon aus, dass zwischen dem Hersteller des Whirl-Pools und der Olympischen Bewegung eine Verbindung bestehe - etwa als Sponsor -, die zur Führung des Begriffs berechtige. Da dies nicht der Fall war, war die Werbung unzulässig.

 

LG Düsseldorf, Urteil vom 16.5.2012 - Az. 2 O 384/11

K&R 2012, 767

VG Berlin: Kein Doktortitel in Ufology über Groupon

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 Auf der Internetplattform Groupon wurden Gutscheine für verschiedene Leistungen angeboten. Darunter befanden sich auch sog. Schmuckzertifikate über Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel in den (angeblichen) Fachbereichen "Angel Therapy", "Exorcism", "Immortality", "Ufology" und "Counseling", "Psychic Sciences" und "Religious Sciences".

 

Der Senat von Berlin untersagte es, Gutscheine für derartige Titel anzubieten, die Hochschultiteln, -graden oder beruflichen Tätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich seien. Mit derartigen Titeln meldeten sich immer mehr Personen bei den Einwohnermeldeämtern, um die Eintragung in das Register zu beantragen. Ob eine Ähnlichkeit der Bezeichnungen vorliege, hänge vom durchschnittlichen Betrachter ab. Einige Begriffe könnten von den Betroffenen selbst übersetzt werden, andere dagegen entsprächen wissenschaftlichen Fachbereichen. Dass es sich um Scherzartikel oder Fantasiegebilde handele, sei nicht ohne weiteres erkennbar. Auch der Zusatz "honoris causa" räume diese Gefahr nicht aus.

 

VG Berlin, Urteil vom 4.9.2012 - Az. 3 L 216.12

CR - Aktuell 2012 R 109

BGH: "Zentrum" und "Center"

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein "Zentrum" ist nach Auffassung des BGH nicht das gleiche wie ein "Centrum". Der Begriff mit dem Z am Anfang werde von den Verkehrskreisen als Hinweis auf eine besondere Bedeutung einer Einrichtung verstanden, die über den Durchschnitt gleichartiger Einrichtungen hinausragt. Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es um die Bezeichnung "neurologisch/vaskuläres Zentrum" für ein Krankenhaus. Die Richter waren der Meinung, dass diese Bezeichnung nicht gerechtfertigt sei, weil das so bezeichnete Krankenhaus nicht über überdurchschnittliche Ausstattung und Erfahrung auf dem Gebiet der Behandlung neurologischer Erkrankungen verfügte.

 

Die Bezeichnung als Zentrum könne aber das Marktverhalten der angesprochenen Verkehrskreise durchaus beeinflussen. Ein Bedeutungswandel des Begriffes, wie ihn der BGH bei der Bezeichnung "Center" festgestellt habe, liege hier nicht vor.

 

BGH, Urteil vom 18.1.2012 - Az. I ZR 104/10

Fundstelle: eigene

BGH: "pjure" mit "pure" nicht verwechslungsfähig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Der Inhaber der deutschen Wortmarke "pjur" ging gegen die Marke "pure" vor, weil er darin eine Verletzung seiner Marke sah. Der BGH wies die Klage zurück. Das Wort "pure" entstamme der englischen Sprache, werde als "pjur" ausgesprochen und bedeute "rein, sauber, und vermischt". Beide Begriffe seien rein beschreibend und könnten daher nicht miteinander verwechselt werden.

 

BGH, Urteil vom 9.2.2012 - Az. I ZR 100/10

Fundstelle: eigene

BGH: Urheberrechtlicher Lizenzvertrag über Werk, das urheberrechtlich nicht geschützt ist, ist wirksam

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Geistige Leistungen sind geschützt, wenn sie Urheberrechtsqualität aufweisen. Ob dies der Fall ist, ist meist schwer beurteilen. Oft werden dennoch Verträge über die Nutzung derartige Leistungen geschlossen, weil die Parteien von der Urheberrechtsfähigkeit ausgehen. Der BGH hat nun entschieden, dass diese Verträge wirksam sind, auch wenn die vermutete Urheberrechtsfähigkeit tatsächlich nicht vorliegt.

 

Dies sei ständige Rechtsprechung im Patent- und Gebrauchsmusterrecht. Die Unfähigkeit des Lizenzgegenstandes berühre die Rechtsverbindlichkeit des Lizenzvertrages nicht. Dies beruhe auf der Erwägung, dass ein Lizenzgeber regelmäßig keine verbindliche Zusage zum Rechtsbestand seines Schutzrechtes geben kann. Denn die Frage des Bestehens eines Schutzrechtes einer geistigen Leistung, hier eines möglichen Urheberrechtes, könne letztlich verbindlich nur von einem Gericht entschieden werden.

 

BGH, Urteil vom 2.2.2012 - AZ. I ZR 162/09

WRP 2012, 1405

BGH: Der Geschäftsführer haftet für Markenverletzungen auch persönlich

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 Für mögliche Kennzeichenverletzungen haftet nicht nur ein Unternehmen, sondern auch dessen Geschäftsführer persönlich. Auch wenn er die Bezeichnung eines Unternehmens, durch die die Verletzung erfolgt, nicht selbst ändern kann, müsse er notfalls auf die Änderung der Bezeichnung auch in einem Gesellschaftsvertrag hinwirken.

 

BGH, Urteil vom 19.4.2012 - Az. I ZR 86/10

Fundstelle eigene

OLG Hamm: Verwendung zweier unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen ist Wettbewerbsverstoß

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Unternehmen hatte eine der aktuellen Rechtslage entsprechende Widerrufsbelehrung auf seiner Internetseite eingestellt, aber offensichtlich übersehen, dass eine ältere Widerrufsbelehrung sich noch an einer anderen Stelle des Internetangebotes befand. Das OLG Hamm verurteilte das Unternehmen deswegen wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Ein Besucher werde dann, wenn er die (falsche) Belehrung lese, die Angaben ernst nehmen und deswegen keine Veranlassung sehen, an anderer Stelle nach einer anderen, korrekten Widerrufsbelehrung zu suchen.

 

OLG Hamm, Urteil vom 24.5.2012 - Az. U 48/12

JurPC Web-Dok. 135/2012, Abs. 1 – 30

LG Osnabrück: "ehem. NP" bei Kfz Verkauf irreführend

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Autohaus hatte den Verkauf eines Kraftfahrzeugs mit dem Hinweis beworben "ehem. NP". Gemeint war damit der "ehemalige Neupreis", also der Preis, den das Fahrzeug vor der Zulassung beim Händler kostete. Das LG Osnabrück war der Meinung, dass die Bezugnahme auf einen anderen Preis stets klar und eindeutig sein müsse. Unter "Neuwagenpreis" könne aber sowohl die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, der Neuwagenpreis des Händlers oder eines anderen Händlers zu verstehen sein. Deswegen sei diese Aussage irreführend und unzulässig.

 

LG Osnabrück, Urteil vom 9. 7. 2012 - Az. 16 O 37/12

WRP 2012, 1307

AG Straußberg: Anruf und E-Mail zu Werbezwecken an Privatperson - bereits Versuch der Kontaktaufnahme unzulässig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Auch eine Privatperson kann sich gegen unaufgeforderte Werbeanrufe und Werbemails rechtlich zur Wehr setzen. Unverlangte Telefonanrufe im Privatbereich zu geschäftlichen Zwecken sind ebenso unzulässig wie unverlangt zugesandte E-Mails. Daran ändert auch nichts, dass die Privatperson gar nicht telefonisch erreicht werden konnte, weil sie nicht anwesend war. Bereits der Versuch, telefonisch Kontakt aufzunehmen, reicht aus.

 

Im vorliegenden Fall berief sich das werbende Unternehmen auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen der Angerufene im Rahmen einer E-Mail zugestimmt habe und die den Anruf zu Werbezwecken sowie die Zusendung von E-Mails erlaube.

 

Das AG Strausberg kam zu dem Ergebnis, dass durch die unverlangten Werbeanrufe und Werbe E-Mails in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht einer Privatperson eingegriffen werde. Selbst wenn tatsächlich ein Einverständnis mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgelegen habe, sei dies irrelevant, weil diese rechtlich nicht in Ordnung waren. Eine wirksame Einwilligungserklärung müsse für einen konkreten Fall erteilt werden, aus ihr müsse hervorgehen, welches Unternehmen für welche Produkte telefonisch werben dürfe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.

 

AG Strausberg, Urteil vom 9. 2. 2012 - Az. 9 C 286/11

WRP 2012, 1314

EuGH: Benutzungszwang bei Gemeinschaftsmarken

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Marken müssten binnen bestimmter Fristen tatsächlich auch benutzt worden sein, wenn sie ihre Wirkung nicht verfehlen sollen. Eine Gemeinschaftsmarke gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der EuGH hat sich nun mit der Frage zu befassen, ob der Schutz der Gemeinschaftsmarke beeinträchtigt ist, wenn diese nur in einem Mitgliedstaat verwendet wurde.

 

In ihren Schlussanträgen vor dem EuGH in diesem Verfahren argumentierte die Generalanwältin, dass es auf den konkreten Einzelfall ankomme, dass auf jeden Fall die Benutzung in einem Gebiet, das dem Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedsstaates entspreche, nicht ausschließe, dies als ernsthafte Benutzung in der Gemeinschaft anzusehen.

 

Da in der Regel die Richter des EuGH die Schlussanträgen der Generalanwälte Folge leisten, darf vermutet werden, dass auch der EuGH diese Auffassung vertreten wird. Allerdings muss man zugeben, dass die Entscheidung nicht sehr viel Klarheit bringen wird, wenn sie die ungenauen Kriterien der Generalanwälte übernimmt.

 

EuGH, Schlussanträge vom 5.7.2012 - Rs. C - 149/11

IPRB 2012, 195

BGH: Bester Preis der Stadt

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Mit dem Aufkleber "Bitte keine Werbung" auf dem Briefkasten versuchen viele, sich gegen zuviel Werbung zu wehren. Unternehmen, die sich mit der Verteilung dieser Werbung beschäftigen, müssen organisatorisch dafür sorgen, dass in Briefkästen mit diesem Aufkleber kein Werbematerial eingeworfen wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass dieser Aufkleber nur bedingt sein Ziel erreicht. Es ging darum, ob der Aufkleber auch kostenlose Anzeigenblätter mit redaktionellen Inhalten und Beilagen verbietet.

 

Der BGH entschied, dass Werbeprospekte als lose hinzugefügte Beilagen zu einem zweimal wöchentlich erscheinenden, auch einen redaktionellen Inhalt aufweisenden Gratisanzeigenblatt in diesem Sinne keine Werbung seien. Wende sich der Aufkleber lediglich gegen den Einwurf von Werbung, werde durch den Einwurf eines Gratisanzeigenblattes nicht gegen das Verbot verstoßen. Anders sei dies, wenn der Text des Aufklebers auf dem Briefkasten lauten würde: "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter"

 

BGH, Urteil vom 16.5.2012 - Az. I ZR 158/11

WRP 2012, 938

BGH: Briefkastenaufkleber "Keine Werbung" schützt nur bedingt vor Werbung

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Computerhändler warb mit der Werbeaussage: "Bester Preis der Stadt – Garantie.. billiger als M….? Gibt's nicht! Wenn Sie doch eines unsere Angebote innerhalb von 14 Tagen bei gleicher Leistung günstiger sehen, geben wir Ihnen bar auf die Hand gedrückt, was Sie zu viel bezahlt haben. Garantiert. "

 

Ein Konkurrent hatte gegen diese Aussage geklagt, weil er diese Werbeaussage als Alleinstellungsbehauptung ansah. Der Verbraucher erhalte den Eindruck, dass es im beworbenen Bereich keinen günstigeren Anbieter dieses Produktes gebe. Da dies nicht der Fall war, sei die Aussage unzulässig.

 

Der BGH kann allerdings zu einem anderen Ergebnis. Der Werbende habe mit der Aussage ausgedrückt, dass er zwar der Meinung sei, es gebe kein günstigeres Angebot, dass er das aber nicht ausschließen könne. Für diesen Fall – dass es also für das beworbene Produkt im beworbenen Bereich - doch ein günstigeres Angebot gebe, sei er bereit, dem Verbraucher, der bei ihm gekauft habe, die Differenz zum gefundenen, günstigeren Angebot zu erstatten. Darin sei gerade keine unzulässige Alleinstellungswerbung zu sehen.

 

BGH, Urteil vom 19.4.2012 - I ZR 173/11

WRP 2012, 1233

OLG Frankfurt: "Cafe Merci" verletzt nicht Schokoladen - Marke "Merci"

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Restaurant für französische Bistro- und Feinkostkultur führte den Namen "Cafe Merci". Im Internet bezeichnete sich das Restaurant als "Patisserie Boulangerie Traiteur" und erwähnte auch, dass es früher den Namen "Cafe Bonjour" trug. Auf der Speisekarte gab es ein "Frühstück Merci", "Croissants a Merci" und "Salat Merci". Der Hersteller der Schokoladenmarke "Merci" sah dadurch seine Marke verletzt.

 

Das OLG Frankfurt kam zu dem Ergebnis, dass es zwischen den Verwendungszwecken der beiden Zeichen (einmal: Restaurant und einmal: Schokolade) keine gedankliche Verbindung gebe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der angesprochene Verkehr dem Café deswegen eine höhere Wertschätzung entgegenbringe, weil er eine gedankliche Verbindung zur Schokolade herstelle.

 

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.12.2012 - Az..6 W 36/12

GRUR - RR 2012, 340

OLG Hamburg: Werbung auf Umschlag einer Zeitschrift muss als solche gekennzeichnet werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Manchmal werden Zeitschrift mit einem zusätzlichen Umschlag ausgeliefert, auf dem sich ein redaktioneller Beitrag befindet oder zumindest angekündigt wird. Dieser Möglichkeit bedienen sich Verlage, um zusätzlichen Raum für bezahlte Werbung zu gewinnen.

 

In einem konkreten Fall war die Werbung auf einem derartigen Umschlag tatsächlich in vollem Umfang von einem Inserenten bezahlt worden. Dass sich in einer schmalen Leiste am oberen Bildrand der Hinweis "Anzeige" fand, änderte daran nach Auffassung der Hamburger Richter nichts an der Unzulässigkeit. Inhalt und Gestaltung würden auch nicht von sich aus auf einen Werbecharakter hindeuten. Sie teilten auch nicht die Auffassung des Landgerichtes, dass sich der wahre Zweck der Umschlagseite aus der Zeitschrift selbst ergebe.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 19.6.2012 - Az. 5 W 58/12

WRP 2012, 1287

LG Frankfurt am Main: Wettbewerb für Expedienten von Reisebüros

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Autovermieter bot den Mitarbeitern von Reisebüros die Möglichkeit der Teilnahme an einer Verlosung, wenn sie in einem bestimmten Zeitraum seine Fahrzeuge an ihre Kunden vermittelten. Dafür gab es - neben der Provision für das Reisebüro - verschiedene Preise zu gewinnen, so z.B. ein Apple iPad2, ein Apple iPod und Gutscheine. Die Richter waren der Auffassung, dass mit diesen Preisen ein ganz erheblicher Anlockeffekt bei den Mitarbeitern der angesprochenen Reisebüros erzeugt werde.

 

Ein Reisebüro - und somit auch dessen Mitarbeiter - sei aber verpflichtet, seine Kunden sorgfältig und richtig zu beraten. Wenn nun ein Mietwagenanbieter für die Vermittlung seiner Fahrzeuge einem Mitarbeiter eines Reisebüros besondere Vorteile in Aussicht stelle, könne dies dazu führen, dass der Mitarbeiter den Kunden nicht mehr sachlich und zutreffend berät. Bei Gleichwertigkeit von Angeboten verschiedener Mietwagenanbieter wird der demjenigen den Vorzug geben, von dem er einen Bonus für die Vermittlung erhält.

 

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.3.2012 - Az. 3-08 O 153/11

WRP 2012, 1304

OLG Karlsruhe: Parkhotel ohne Park

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Hotel, das an einer Durchgangsstraße liegt und in dessen Nähe sich wieder ein Parkgelände noch eine parkähnliche Fläche befindet, darf sich nach Auffassung des OLG Karlsruhe nicht als "Parkhotel" bezeichnen.

 

Ein hinreichender Teil der von der Werbung angesprochenen möglichen Kunden gehe bei der Bezeichnung "Parkhotel" davon aus, dass es sich in einer vornehmeren Gegend befindet, nicht aber an einer Durchgangsstraße, in einem gemischt-genutzten Gebiet mit mehrstöckigen Wohnhäusern, Autohäusern, Lebensmittelmärkten und anderen Gewerbebetrieben sowie universitären Einrichtungen. Auch eine parkähnliche Fläche befinde sich nicht in der Nähe des Hotels. Eine vor dem Gebäude angelegte Grünfläche reiche nicht aus. Es handele sich um eine Rasenfläche mit einigen niedrigen Büschen und einigen eingetopften Zierbäumen mit einem Springbrunnen. Diese Gestaltung gebe dem Hotel nicht das Gepräge eines "Parkhotels".

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 5.3.2012 - Az. 6 U 189/10

WRP 2012, 1293

OLG Köln: Aktion mit roter Couch nicht geschützt

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Fotokünstler hatte eine rote Couch viele Male in ungewöhnlicher Umgebung platziert. Auf der Couch saß dann eine Person, die der Fotograf interviewte. In einem Bildband verbreitete er die Motive mit unterschiedlichen Gesprächspartnern, sitzend auf der roten Couch in unterschiedlichen Umgebungen.

 

Eine Werbeagentur führte im Auftrag eines Kunden eine vergleichbare Aktion durch, allerdings war dabei die Couch nicht rot, sondern blau. Auch in diesem Fall wurde sie in ungewöhnlicher Umgebung platziert.

 

Der Fotokünstler sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte.

 

Das OLG Köln folgte dieser Auffassung allerdings nicht. Es komme darauf an, wie potentielle Kunden von Werbefotografen und Werbeagenturen die Aktion auffassten. Eine Täuschung dieses Kreises läge nicht vor, weil den Agenturen und Kunden bewusst sei, dass die Motive dieser Aktion nicht von diesem Fotokünstler stammten, auch wenn es Anklänge dazu gäbe.

 

Eine gestalterische Grundidee könne auch nicht auf diesem Wege monopolisiert werden, wenn sie rechtlich nicht geschützt sei. Das Gericht ging also davon aus, dass die "Couch" kein urheberrechtlich geschütztes Werk sei. Motive seien ebenso wenig wie Ideen geschützt.

 

OLG Köln, Urteil vom 15.2.2012 - Az. 6 U 140/11

IPRB 2012, 125

BGH: Versace und Medusa

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Für die Firma Versace ist für drei von ihr vertriebene Marmormosaiken je eine Gemeinschaftsmarke eingetragen. Das Mosaik zeigt ein Bild der Medusa aus der griechischen Mythologie. Bei dem Bild handelt es sich um ein von dem griechischen Bildhauer Phidias geschaffenes Werk. Auf der Basis ihrer Gemeinschaftsmarken ging die italienische Firma gegen einen Konkurrenten vor, der ebenfalls Marmormosaiken mit diesem Motiv vertrieb. Der BGH wies nun die in erster Instanz erfolgreiche Klage der Firma Versace in dritter Instanz ab.

 

Zunächst ging es um die Frage, ob das Bild der Medusa urheberrechtlich geschützt ist. Da das Werk entstand, als es noch keine urheberrechtlichen Vorschriften, auch nicht in der Bundesrepublik Deutschland, gab, genoss es keinen urheberrechtlichen Schutz, war also „frei“ und konnte von jedermann verwendet werden.

 

Zum zweiten ging es um die Frage, ob die von Versace als Marke geschützte Gestaltung "markenmäßig" von dem Konkurrenten verwendet wurde. Das war nach Auffassung des BGH nicht der Fall. Der Anteil der Bevölkerung, dem die Medusa als Marke der Firma Versace bekannt sei, liege bei 5 %. Erforderlich sei es, dass der Durchschnittsverbraucher in der Medusa einen Hinweis auf Versace sehe. Dies war nach Auffassung der Richter am BGH nicht der Fall, weswegen sie die Klage abwiesen.

 

BGH, Urteil vom 24.11.2011 - Az. I ZR 175/09

WRP 2012, 813

OLG München: Milch "Ausschließlich aus Ihrem Bundesland" muss von dort stammen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Verband von Milchbauern vertrieb seine Produkte mit dem Hinweis „Haltbare Vollmilch aus Ihrer Region“. Weiter hieß es „Unsere Kühe werden überwiegend mit Futter von hofnahen Wiesen ernährt… Die einheimische Produktion erspart unnötige Transportwege.. „..die faire Milch kommt ausschließlich von Höfen aus Ihrem Bundesland..“.

 

Tatsächlich aber wurde die Milch in Hessen gemolken und u.a. in Bayern verkauft.

 

Die Richter des OLG München waren der Auffassung, dass bei dieser Aussage die Milch aus dem Bundesland stammen müsse, in dem sie zum Verkauf angeboten wird. Eine kleine Grafik auf der Verpackung, die das richtige Bundesland zeigte, in dem die Kühe gemolken wurden, könne die beanstandete Werbeaussage nicht entkräften.

 

OLG München, Urteil vom 1.3.2012 - Az. 6 U 1738/11

WRP 2012, 831

OLG Thüringen: Wettbewerbsverstoß muss sofort verfolgt werden – sonst fehlt die Dringlichkeit

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Unternehmen hatte den Werbeflyer eines Konkurrenten zur Überprüfung einem Anwalt übergeben, der einen Verstoß entdeckte und auftragsgemäß eine Abmahnung aussprach. Allerdings enthielt der Flyer einen weiteren Verstoß, der erst ein Jahr später gerügt wurde.

Das OLG Thüringen wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen dieses Verstoßes zurück, weil er unschwer auch bereits vor einem Jahr im Rahmen der ersten Überprüfung hätte entdeckt werden können. Desinteresse an leicht erkennbaren Wettbewerbsverstößen spreche gegen die Eilbedürftigkeit des späteren Vorgehens.

 

Die grob fahrlässige Unkenntnis seiner Anwälte müsse sich das Unternehmen zurechnen lassen.

 

OLG Thüringen, Urteil vom 29.3.2012 - Az. 2 U 82/12

WRP 2012, 845

LG Bremen: Anweisung, dass unberechtigt benutzte Fotos gelöscht werden, muss überwacht werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

In einem Rechtsstreit war ein Händler, der auf der Plattform Amazon zahlreiche Fotos ohne Erlaubnis von deren Urheber verwendet hatte, zur Unterlassung verurteilt worden. Der Händler erteilte zwar die Anweisung, dass die Fotos zu beseitigen seien, er kontrollierte jedoch nicht, ob die Anweisung auch befolgt und die Bilder tatsächlich entfernt worden waren. Das LG Bremen war der Auffassung, dass im vorliegenden Falle hätte überprüft werden müssen, ob die Löschung tatsächlich durchgeführt wurde. Insbesondere auch deswegen, weil es sich um fast 100 Aufnahmen gehandelt hatte und schon deswegen die Fehleranfälligkeit besonders groß gewesen sei.

 

LG Bremen, Urteil vom 8.12.2011 - Az. 7 1139/11

JurPC Web.Dok. 104/2012

LG Mannheim: Klausel "Alle erdenklichen und unbekannten Nutzungsrechte abgegolten" ist unwirksam

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

In dem Vertragsformular eines Verlages mit freien Journalisten fand sich die Klausel "Mit der Bezahlung der vorliegenden Rechnung sind sämtliche Nutzungsrechte, in bekannter und unbekannter Nutzungsart, umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten".

 

Das Landgericht Mannheim hielt diese Klausel für unzulässig. Sie verstoße gegen den Grundsatz der angemessenen Beteiligung des Urhebers an der Verwertung seines Werkes. Das Maß an Übertragung stehe in keinem Verhältnis zur Vergütung. Unzulässig sei auch eine Vereinbarung, nach der auf einen Vergütungsanspruch für unbekannte Nutzungsarten verzichtet werde.

 

LG Mannheim, Urteil vom 5.12.2011 - Az. 7 O 442/11

IPRB 2012, 132

BGH: Auch Gewerbetreibende dürfen flüchtig sein

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Irreführende Werbung liegt vor, wenn ein durchschnittlich interessierter und informierter Verbraucher durch eine Werbeaussage getäuscht wird. Dies gilt auch für Gewerbetreibende, wie der BGH in diesem Urteil feststellte.

 

Ein Unternehmen versandte Schreiben mit gelb unterlegtem Briefkopf. Dies sei der Entwurf eines Adresseintrages in einem Branchentelefonbuch. Der Empfänger möge die Eintragung überprüfen und gegebenenfalls vervollständigen. Zusätzlich enthielt das Schreiben den Hinweis „Preis p.M. € 89".

 

Der BGH war der Meinung, dass durch die täuschende Gesamtaufmachung des Schreibens der werbende Charakter verschleiert werde. Es werde der Eindruck erweckt, die Eintragung sei bereits bestellt.

 

Dieser Eindruck werde der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Marktteilnehmer gewinnen. Das gelte auch für Gewerbetreibende oder Freiberufler, die nicht grundsätzlich aufmerksam seien. Die stünden nicht selten unter Zeitdruck und nähmen deshalb Angebotsschreiben selbst dann nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit wahr, wenn ihnen noch eine Einverständniserklärung in der Form einer Unterschrift abverlangt werde.

 

Sowohl das Unternehmen, das das missverständliche Schreiben versandte als auch dessen Geschäftsführer hafteten auf Unterlassung.

 

BGH, Urteil vom 30.6.2011 - Az. I ZR 157/10

IPRB 2012, 75

OLG München: Meisterpräsenz - Meister muss im (immer?) Laden sein

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Hörgeräteakustiker ging gegen einen Konkurrenten vor, einen Konzern mit vielen Filialen, weil dieser u. a. in der Stadt D. eine Firma für Hörgeräte betrieb. Der Handwerker war sowohl für den Betrieb in der Stadt D. als auch für einen weiteren Betrieb in der 26 km entfernten Stadt G. eingetragen. In der Handwerksrolle fand sich derselbe Geschäftsführer für beide Betriebe als Betriebsleiter. Beide Betriebe hatten von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet. Der Betriebsleiter war zum Teil in G., zum Teil in D. tätig.

 

Das OLG München hielt dies für unzulässig. Ein normal informierter und verständiger Durchschnittsverbraucher G. gehe davon aus, dass in dem Ladengeschäft eines Hörgeräte-akustikerbetriebes einem Kunden normale Hörgeräteakustikerleistungen fachgerecht angeboten würden, wenn er das Ladengeschäft betrete. Der Verbraucher erwarte nicht, dass der zuständige Betriebsleiter erst kontaktiert oder aus einer anderen Stadt herbeigerufen werden müsse.

 

Das Gericht verurteilte daher das Filialunternehmen. Auch zur Erstattung der dem Kläger entstandenen 1250 Euro Detektivkosten wurde das Unternehmen verpflichtet. Diese Kosten waren dem Kläger entstanden, um herauszufinden, in welchem Umfang der Geschäftsführer des beklagten Betriebes in welcher Stadt seine Leitungsaufgaben erfüllte.

 

OLG München

WRP 2012, 579 f

OLG Brandenburg: Was im Flyer steht, muss auf Pizza sein

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Firma, die über mehrere Filialen Pizzen vertrieb, warb dafür in einem Flyer. Darin waren vier Pizzen abgebildet und mit Nummern versehen. Eines der dargestellten Angebote zeigte auf der Vorderseite des Flyers die Pizza "Scheunenfest", die unter anderem mit frischen Pfifferlingen, Fleischstreifen, Lauch und Broccoliröschen belegt war. Bei der Abbildung fand sich ein Hinweis, in dem der Preis genannt und die Pizzen nochmals beschrieben wurden. In Bezug auf die Pizza „Scheunenfest" war darin zu lesen "Auf Wunsch mit Broccoli. Für nur 1 Euro mehr!".

 

Ein Konkurrent klagte dagegen mit der Behauptung, der Verbraucher gehe von dem Bild der Pizza und dem dazugehörigen Preis aus und meine deswegen, dass in diesem Preis die Broccoliröschen enthalten seien. Der erläuternde Hinweis mit der Beschreibung des Pizzabelages ändere daran nichts. Ein Verbraucher müsse bei flüchtiger Betrachtung davon ausgehen, dass für einen abgebildeten Belag kein zusätzlicher Preis verlangt werde.

Das OLG Brandenburg teilt diese Auffassung.

 

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.1.2011 - Az. 6 U 106/10

GRUR-RR 2012, 165

OLG Celle: Goldankauf per Post begründet keine Zuständigkeit

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Unternehmen mit Sitz in der Stadt T. ging gegen ein Unternehmen mit dem gleichen Geschäftszweck in der Stadt W. vor. Beide kauften Gold an. Das klagende Unternehmen warb damit auch auf seiner Internetseite. Das OLG Celle wies Klage ab, weil zwischen dem Unternehmen in der Stadt T. und dem in der Stadt W. kein (räumliches) Wettbewerbsverhältnis bestehe.

 

Eine wettbewerbsrechtliche Klage setze voraus, dass die beteiligten Unternehmen sich auf demselben sachlichen, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigten. Dieser Markt werde im wesentlichen durch die Reichweite der Geschäftstätigkeit bestimmt.

 

Ein solches Wettbewerbsverhältnis lag nach Auffassung der Richter des OLG Celle hier nicht vor. Auch wenn das klagende Unternehmen auf seiner Webseite werbe, dass es Gold auf dem Versandwege entgegennehme, seien die Unternehmen nicht auf dem gleichen Markt tätig. Der Senat wisse, dass es in jeder Stadt Goldankaufstellen in größerer Zahl gebe. Dass Personen, die ihr Gold in ein nahe gelegenes Ladengeschäft in ihrer Stadt bringen könnten, dieses stattdessen auf dem unsicheren und kostenauslösenden Postweg an einen Aufkäufer wie die Klägerin versenden, erschien den Richtern lebensfremd. Der Verkäufer habe keinen Zugriff auf sein Gold, während es unterwegs sei und geprüft werde und müsse für den Versand sogar Kosten aufwenden. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes in der Stadt T. werde dadurch nicht begründet.

 

OLG Celle, Urteil vom 8.3.2012 - Az. 13 U 174/11

JurPC Web – Dok. 57/2012, Abs. 1 -14

LG Berlin: "Generaleinwilligung" in E-Mail Werbung reicht nicht

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Im März 2011 erhielt Georg D. Werbung per E-Mail. Herr D. erklärte, mit der Zusendung von Werbung per E-Mail kein Einverständnis erklärt haben. Der Versender der E-Mail berief sich darauf, dass Herr D. im August 2009 seine Einwilligung zum Erhalt von Werbung per E-Mail, sogar im sogenannten "Doppel-opt-in-Verfahren„ erklärt habe.

 

Das LG Berlin verurteilte das Unternehmen wegen belästigender E-Mail-Werbung. Die entsprechenden Klauseln, auf die sich das Unternehmen berief, seien unwirksam, weil sie nicht konkret auf die Art der Werbung (Telefon, E-Mail, Post) bezogen seien. Einheitliche Einwilligungserklärungen für mehrere Werbeformen seien unwirksam. Außerdem sei die angebliche Einwilligungserklärung vom August 2009, also circa eineinhalb Jahre vor Zusendung der E-Mail und damit am Tag der Zusendung erloschen.

 

An das Vorliegen einer Einwilligung für die Zusendung von Werbung seien strenge Anforderungen zu stellen. Sie müsse für den konkreten Fall erteilt worden sein. Der Teilnehmer müsse wissen, worauf sich seine Einwilligung beziehe. Eine "Generaleinwilligung" gegenüber jedermann sei nicht möglich.

 

Da die streitgegenständliche Einwilligung einen nicht begrenzten Kreis von nicht genannten Unternehmen aus allen möglichen Branchen mit allen Werbemittel erfasse, sei sie unzulässig. Eine einmal erteilte Einwilligung beziehe sich auch nur auf die darauf folgende Zeit. Nach eineinhalb Jahren sei sie erloschen.

 

LG Berlin, Urteil vom 9.12.2011 - Az. 15 O 343/11

WRP 2012, 610

LG Baden-Baden: Übergabe eine Visitenkarte reicht als Einwilligung zur E-Mail-Werbung nicht aus

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Im Rahmen eines Vortrages hatte der Referent einem Teilnehmer eine Visitenkarte übergeben. Im Anschluss an die Veranstaltung erhielt der Teilnehmer dann Werbung per E-Mail vom Veranstalter.

 

Das LG Baden-Baden hielt dies für unzulässig. In der Übergabe einer Visitenkarte liege keine ausdrückliche Zustimmung mit der Werbung per E-Mail. Auch wenn der Referent während der Veranstaltung immer gefragt habe, ob Werbung übersandt werden dürfe, könne dies nicht als Einwilligung gewertet werden. Auch sei der Absender in der Werbung nicht ersichtlich gewesen.

 

LG Baden-Baden, Urteil vom 18. 1.2012 - Az. 5 O 100/11

WRP 2012, 612

LG Hamburg: Arztwerbung bei Groupon „marktschreierisch“

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Augenarzt hatte in dem Internetportal „Groupon“ für Augenlaserbehandlung für 999 Euro statt für 4200 € geworden. Das LG Hamburg verbot diese Werbung als berufswidrig, weil marktschreierisch. Anpreisend sei eine Werbung mit reißerischen, marktschreierischen Mitteln. Sie ist gekennzeichnet durch Übertreibungen und die Verwendung von Superlativen mit dem Ziel, die eigene Leistung besonders wirkungsvoll herauszustellen und die Zielperson suggestiv zu beeinflussen. Durch den Hinweis "Jetzt kaufen!" werde der Verbraucher zudem unter einen gewissen Druck gesetzt.

 

LG Hamburg, Urteil vom 12.1.2012 - Az. 327 O 443/11

WRP 2012, 602

BGH: Verbraucherzentrale Nordrhein - Westfalen kann auch außerhalb NRW klagen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gegen ein Unternehmen in Berlin geklagt. Der BGH hielt - im Gegensatz zur Auffassung des OLG Brandenburg - die Klage für zulässig. Ein klagebefugter Verband könne auch außerhalb des Landes, in dem er seinen Sitz hat, Wettbewerbsverstöße verfolgen und dagegen auch bei dem Gericht klagen, bei dem der Verletzer seinen Sitz hat.

 

BGH, Urteil vom 22.9.2011 - Az. I ZR 229/10

Fundstelle: eigene

BGH: Postfachadresse in Widerrufsbelehrung ausreichend

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Werden Rechtsgeschäfte im Fernabsatz abgewickelt, also per Telefon, E-Mail oder im Internet, muss der Verbraucher über seine Rechte informiert werden. In der Widerrufsbelehrung muss auch eine Adresse genannt wird, an die der Verbraucher seinen Widerruf schicken kann. Wird nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig über das Recht zum Widerruf belehrt, beginnt die Frist zum Widerruf nicht zu laufen, der Verbraucher kann also auch nach längerer Zeit noch widerrufen.

 

Streitig war lange Zeit, welche Adresse hier angegeben werden muss, an die der Widerruf zu richten ist. Der BGH hat entschieden, dass auch ein Postfach als Widerrufsadresse den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Umstand, dass der Verbraucher dann seinen Widerruf nicht selbst in einen Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers werfen kann, ändere daran nichts.

 

BGH, Urteil vom 25.1.2012 - Az. VIII ZR 95/11

K&R 2012, 283

BPatG: Weiblicher Vorname als Marke

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen war das Wort "Luxy“ als Marke angemeldet worden. Dagegen hatte der Inhaber der älteren Marke "Luci" Beschwerde eingelegt. Das Bundespatentgericht wies seine Beschwerde dagegen zurück.

 

Dass "Luci“ ein bekannter Mädchenname sei, ändere daran nichts. Auch wenn weibliche Vornamen in der Modebranche generell häufig vorkämen, so komme es doch auf den konkreten Namen an. Dass dieser in der Modebranche besonders häufig vorkomme, sei nicht vorgetragen worden. Die Marken seien auch klanglich nicht verwechslungsfähig. Das Wort "Luci“ könne als „Lutsi“, „Lutchi“ oder „Luci“ ausgesprochen werden, die älteren Marke dagegen als “Luksi“ oder „Laksi“.

 

BPatG, Urteil vom 17.5.2011 - Az. 27 W (pat) 266/09

GRUR – RR 2012, 112

OLG Hamm: Verwendung "alter" Widerrufsbelehrung ist Wettbewerbsverstoß

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Werden Waren im Wege des Fernabsatzes (Telefon, Fax, Internet) vertrieben, muß der Kunde auf sein Recht hingewiesen werden (Widerrufsbelehrung), dass er den so geschlossenen Vertrag binnen einer bestimmten Fristen widerrufen kann.

 

Das OLG Hamm hat nun entschieden, dass die Verwendung einer Widerrufsbelehrung, die nicht mehr der aktuellen Rechtslage entspricht, ihrerseits als Wettbewerbsverstoß durch einen Konkurrenten verfolgt werden kann.

 

Dies gelte auch, wenn nur falsche Normen angegeben würden, weil dann der Verbraucher die Rechtslage nur schwer überprüfen könne. Er könne dadurch auch verunsichert werden, wenn er die in der Belehrung genannten Paragraphen nicht findet.

 

OLG Hamm, Urteil vom 13.10.2011 - Az. I - 4 U 99/11

K&R 2012, 218

AG Mühlheim: Streitwert wegen Unterlassung von Werbe - E-Mails

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Gegen die Zusendung unverlangter Werbung per E-Mail ("Spam") kann sich der Empfänger mit rechtlichen Schritten zur Wehr setzen und künftige Werbung verbieten. Eine solche Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung wird in aller Regel durch einen Anwalt versandt. Dessen Kosten bemessen sich nach dem Streitwert. Dieser Streitwert richtet sich nach den zu schützenden zukünftigen betriebswirtschaftlichen Kosten, die bei einer Fortsetzung zu erwarten wären. Nach Auffassung des Amtsgerichtes Mühlheim ist ein Streitwert von 500 € anzunehmen, wenn eine Übersendung von circa 1,5 unverlangten Werbemails pro Woche erfolgt.

 

AG Mühlheim, Urteil vom 17.5.2011 - Az. 27 C 2550/10

GRUR-RR 2012, 95

OLG Braunschweig: Maximal 500 € Schadensersatz für unberechtigte Nutzung von vier Fotos in eBay

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Nach Auffassung des OLG Braunschweig kann für die unberechtigte Nutzung von vier fremden Fotos in einem privaten eBay Angebot wegen Verletzung des Urheberrechtes allenfalls ein Betrag von 500 € als Schadensersatz verlangt werden. Dem Nutzungsberechtigten stehe kein Schadenersatzanspruch in Höhe von 150 € zuzüglich eines so genannten Verletzerzuschlages von 100 % zu. Ein Verletzerzuschlag ist zu bezahlen, wenn der Name des Urhebers bei dem unberechtigt genutzten, aber urheberrechtlich geschützten Werk nicht genannt wird. In vorliegenden Fall könne der Nutzungsberechtigte allenfalls 20 € pro Bild, im vorliegenden Fall also 80 € insgesamt verlangen.

 

OLG Braunschweig, Urteil vom 8.2.2012 - Az. 2 U 7/11

K&R 2012, 299

BPatG: „Bayerischer Obatzda“ kein Gattungsbegriff, sondern als geographische Herkunftsangabe geschützt

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Nach einer Verordnung der EU-Kommission können bestimmte regionale Bezeichnungen von Lebensmitteln und Agrarerzeugnissen innerhalb der Europäischen Union auf Antrag in ein Register eingetragen und so geschützt werden. Ist eine Bezeichnung in dem Register eingetragen, dürfen nur Produkte diese Bezeichnung tragen, da aus dieser Region kommen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dies ist für die Bezeichnungen "Bayerischer Obatzda", "Obazda", "Bayerischer Obatzter“ und "Obazter“ geschehen.

 

Auf Antrag eines Unternehmens, das damit nicht einverstanden war, hat nun das Bundespatentgericht entschieden. Der Antragsteller hatte vorgetragen, dass dieser Begriff zur Gattungsbezeichnung einer bestimmten Käsezubereitung in der Gemeinschaft geworden sei, also zur allgemein üblichen Bezeichnung für dieses Produkt und deswegen von jedermann, auch außerhalb Bayerns, unter dieser Bezeichnung hergestellt und vertrieben werden könne.

 

Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren kam das Gericht zu der Auffassung, dass der Begriff "Obazda" nicht als allgemeiner Gattungsbegriff verwendet wird und deswegen die Eintragung nicht beanstandet werden könne.

 

Bundespatentgericht, Urteil vom 22.9.2011 - Az. 30 W (pat) 9/10

GRUR – RR 2012

EuGH: Eidesstattliche Versicherung reicht als Benutzungsnachweis nicht aus

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine einmal in einem Markenregister eingetragene Marke müssen spätestens fünf Jahre nach der Eintragung ernsthaft benutzt worden sein. Diese Benutzung muss gegebenenfalls nachgewiesen werden. Wie der EuGH entschied, genügt eine eidesstattliche Versicherung, dass eine Marke benutzt worden ist jedoch nicht den Anforderungen an diesen Nachweis.

 

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte eine Markeninhaberin als Nachweis 14 Fotos, vier Rechnungen und eine eidesstattliche Versicherung eingereicht. Zudem erklärte sie, dass sie aus Gründen der Vertraulichkeit keine weiteren Rechnungen einreichen wolle, dies aber tun könne, wenn eine entsprechende gerichtliche Verfügung ergehe.

 

Die zuständige Abteilung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt erklärte daraufhin die Marke für verfallen, da die vorgelegten Nachweise nicht ausreichten. Auch die Fotos seien als Nachweis unzureichend, weil nur auf einem die Marke wiedergegeben, die mit der Marke versehenen Waren zum Teil nicht zu erkennen waren und manche Fotos schließlich nichts erkennen ließen. Der EuGH betonte auch, dass die Behörde von sich aus nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen sei.

 

EuGH, Urteil vom 7.9.2011 - Rs. T- 434/09

IPR 2012, 3

EuGH: Verbotene Schleichwerbung auch verboten, wenn dafür kein Entgelt bezahlt wird

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein griechischer Fernsehsender hatte unverblümt in einer redaktionellen Sendung für eine bestimmte Zahnarztpraxis geworben. Vor Gericht berief er sich darauf, dass in der griechischen Vorschrift Schleichwerbung nur dann verboten sei, wenn diese gegen Entgelt erfolge. Er jedoch habe für die Sendung kein Entgelt verlangt.

 

Der rechtliche Hintergrund ist folgender: die EU Richtlinie 89/552 verbietet Schleichwerbung. Diese Richtlinie wurde in allen Mitgliedstaaten, so auch in Griechenland, in nationales Recht umgesetzt. In der deutschen Umsetzung heißt es zum Beispiel: "Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt„. In der griechischen Umsetzung fehlt das Wörtchen "insbesondere".

 

Der EuGH entschied, dass auch kostenlose Schleichwerbung verboten sei. Die Vergütung an den Veranstalter sei nur ein Indiz dafür, dass die Erwähnung absichtlich erfolgte. Sie sei aber nicht einziges Kriterium.

 

EuGH,Urteil vom 3.6.2011 - Rs. C-52/10

IPRB 2011, 195

BGH: Zeitlich begrenzter Frühbucherrabatt nicht unzulässig, auch wenn Frist überschritten

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Reiseveranstalter hatte mit einer zeitlichen Begrenzung ("... bis 30.4.2009 ") für besonders günstige Kinder- und Jugendreisen geworben. Auch nach Ablauf dieser Frist wurden diese Reisen zum günstigen Frühbucherpreis verkauft. Die Verbraucherzentrale hielt dies für irreführend und klagte. Der BGH hob nun ein Urteil des OLG Hamm auf, das die Klage zurück gewiesen hatte.

 

Grundsätzlich könne zum Beispiel die Fortführung eines zeitlich begrenzten Sonderverkaufes nach Ablauf der Zeit irreführend sein. Allerdings komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Im vorliegenden Fall hatte der Veranstalter das Angebot mit dem Frühbucherrabatt mit dem Argument verlängert, dass auch er selbst länger auf die seinem Angebot zu Grunde liegenden günstigen Leistungen habe zurückgreifen können. Mit solchen Umständen aber würde Verbraucher rechnen. Um diese Frage zu klären, hob der BGH das Urteil auf und wies den Rechtsstreit an das OLG Hamm zurück.

 

OLG Hamm, Urteil vom 7.7.2011 - Az.. I ZR 181/10

Fundstelle: eigene

BGH: Keine "unberechtigte Schutzrechtsverwarnung" im Wettbewerbsrecht

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Bei markenrechtlichen Auseinandersetzungen ist eine "Schutzrechtsverwarnung" ein übliches Mittel. Glaubt der Inhaber einer Marke, dass diese durch eine andere verletzt wird, kann er die Gegenseite auffordern, die Markenverletzung einzustellen. Lag jedoch keine Verletzung vor, kann der Abgemahnte seinerseits die Kosten verlangen, die ihm durch die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung entstanden sind, in der Regel die für einen Anwalt, den er mit der Prüfung des Vorwurfes und einer Stellungnahme beauftragt hat.

 

Der BGH hat nun festgestellt, dass dieses Prinzip nicht auf das Wettbewerbsrecht übertragen werden kann. Mit anderen Worten: wer wegen eines Wettbewerbsverstoßes zu Unrecht abgemahnt wurde und zur Verteidigung einen Anwalt eingeschaltet hat, kann dessen Kosten vom Abmahner auch dann nicht verlangen, wenn der Vorwurf unberechtigt war.

 

BGH, Urteil vom 20.1.2011 - Az. I ZR 31/10

GRUR-RR 2011, 343

OLG Hamm: "Warendorfer Pferdeäppel" mit "Warendorfer Pferdeleckerli" nicht verwechselbar

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Für einen Konditor in Warendorf war für Schokoladen die Wort/Bildmarke "Warendorfer Pferdeäppel" eingetragen. Ein ebenfalls in Warendorf ansässiger Bäcker beantragte für seine Pralinen die Eintragung der Marke "Warendorfer Pferdeleckerli".

 

Das OLG Hamm war der Meinung, dass die beiden Marken nicht miteinander verwechselt werden könnten. Die beiden Begriffe unterschieden sich in dreifacher Hinsicht, nämlich nach Klang, Sinn und Schriftbild ganz erheblich. So seien die "Warendorfer Pferdeleckerli" als leckere Zugabe zum Essen bestimmt. " Pferdeäppel" dagegen seien als Exkremente die lästige Folge guter Ernährung der Pferde. Dieser Bedeutungsunterschied sei dem Verkehr bekannt. Eine Zeichenähnlichkeit scheide deswegen aus. Der Bestandteil "Warendorfer" sei nur eine geographische Angabe.

 

OLG Hamm, Urteil vom 24.5.2011 - Az. 4 U 216/10

IPRB 2012, 9

KG: Agentur muss Verwendungszweck nicht vor Herausgabe eines Bildes prüfen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Presseagentur hatte ein Foto einer Person an Verlage herausgegeben, auf der das Gesicht des Abgebildeten verpixelt war. Die abgebildete Person ging gegen die Agentur vor, um die Verbreitung zu untersagen und verlangte Freistellung von den ihr entstandenen Anwaltsgebühren.

 

Das Kammergericht Berlin (KG) verurteilte die Agentur zur Unterlassung der Bildverbreitung, wies die Klage aber im übrigen ab. Auf dem Bild seien Stirn, Haaransatz, Ohren sowie Kinn - und Mundpartie sichtbar geblieben. Damit seien charakteristische Merkmale des Gesichts sichtbar geblieben anhand derer die abgebildete Person erkannt werden könne.

 

Zum Ersatz des Schadens, also der entstandenen Anwaltskosten, sei die Agentur nicht verpflichtet, weil sie das Foto ohne eigene Prüfung der Zulässigkeit der Veröffentlichung weitergegeben habe. Einer Presseagentur sei es nicht zumutbar, vor der Herausgabe eines Bildes jeweils im Detail zu prüfen, ob die geplante Verbreitung des Bildes durch den Abnehmer zulässig sei.

 

KG Berlin, Urteil vom 28.4.2011 - Az. 10 U 196/10

IPRB 2012, 10

OLG Schleswig: Einzelkaufmann ist keine „Group“

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Der im Handelsregister eingetragene Einzelkaufmann J. wollte die Bezeichnung seines Unternehmens in „J-Group“ ändern.

 

Das OLG Schleswig lehnte dies jedoch ab. Die vorgesehene Bezeichnung sei irreführend, weil unter dem Begriff „Group“ bzw. „Groupe“ das Zusammengehen mehrerer Unternehmen zu verstehen sei. Herr J. sei keine Gruppe. Auch wenn er drei von ihm geführten Unternehmen vorstehe, werde er nicht selbst zu einer Gruppe.

 

OLG Schleswig, Urteil vom 28.9.2011

GRUR-RR 2012, 84

EU-Kommission bearbeitet neue Richtlinie für gesundheitsbezogene Werbung

Das europäische Parlament hat einen Vorschlag der Kommission gebilligt, nach dem rund 1600 gesundheitsbezogene Werbeslogans verboten werden sollen. Dazu gehören Aussagen wie "Gut fürs Immunsystem", "Stärkt die Abwehrkräfte" etc., wenn diese nicht wissenschaftlich belegt werden können. Die Erstellung der Liste wird nach den Erfahrungen mit vergleichbaren Richtlinien allerdings noch längere Zeit dauern.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

EuGH: Zitat muss zwar aus urheberrechtsfähigem Werk stammen, aber nicht in urheberrechtsfähiges Werk eingefügt werden

Inwieweit Zitate (also Teile eines fremden, urheberrechtsfähigen Werkes) verwendet werden dürfen, bestimmt sich nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 51 UrhG). Voraussetzung dafür, dass das Zitatrecht überhaupt Anwendung findet, ist ein urheberrechtsfähiges Werk, aus dem etwas zitiert werden soll. Teile aus einem nicht urheberrechtsfähigen Werk genießen keinen Zitatschutz, können also entnommen werden. Dieser Zitatschutz muss auch in der Werbung beachtet werden. Im konkreten Fall war es um die Veröffentlichung eines Porträtfotos in einer österreichischen Zeitung gegangen.

 

Der EuGH hat nun entschieden, dass Porträtfotos urheberrechtsfähig sein können. Allerdings müsse der Text (hier: das Foto), in dem zum Beispiel eine Passage aus einem anderen urheberrechtsfähigen Text zitiert werden soll, nicht auch selbst urheberrechtsfähig sein.

 

Eine Fotografin hatte in der Jugendzeit ein Porträtfoto der in Österreich entführten Natascha Kampusch gefertigt. Dieses Foto war von den Behörden auf der Suche nach Frau Kampusch ohne Erlaubnis und Nennung der Fotografin verwendet und verändert worden.

 

Der EuGH entschied nun, dass diese Vorgehensweise der österreichischen Behörden gerechtfertigt war. Für ein zulässiges Zitat sei es nicht notwendig, dass der Pressetext, in dem das Foto veröffentlicht, also zitiert worden war, selbst urheberrechtlich geschützt ist.

 

EuGH, Urteil vom 1.12.2011, C- 145/10 „Painer“

K&R 2012, 44

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG München: "Volkswagen" kann nicht "Volks Inspektion " und " Volks Reifen" blockieren

Der Autohersteller VW kann mit seiner bekannten Marke "Volkswagen" nicht die Verwendung des Wortes "Volk(s)" in jüngeren Markenanmeldungen mit diesem Bestandteil verhindern.

 

Der Betreiber einer markenunabhängigen Kraftfahrzeugwerkstätte mit rund 600 Filialen in der ganzen Bundesrepublik hatte für die Bezeichnung "Volks.Inspektion"und "Volks.Reifen" Marken angemeldet. Der Betreiber arbeitete mit einem Unternehmen zusammen, das den Bestandteil "Volks" im Rahmen bestimmter Aktionen Dritten aus den unterschiedlichsten Bereichen überließ und zusammen mit diesen bundesweite Aktionen durchführte, die er konzipierte und umsetzte. Dies wollte der Autohersteller unter Berufung auf seine Marke verhindern.

 

Das Oberlandesgericht München entschied jedoch, dass dies nicht möglich sei. Es bestehe zwischen den Zeichen keine Verwechslungsgefahr. Im vorliegenden Fall seien zwar die Bestandteile "Volks" identisch, es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Verwendung des Bestandteiles "Volks" denn Eindruck gewinnen würden, das so bezeichnete Produkt stamme aus dem Hause des Autoherstellers.

 

OLG München, Urteil vom 20.10.2011 - Az. 29 U 1499/11

GRUR-RR 2011, 449

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Gewinnzusage beim Wort genommen

Teilnehmer an Gewinnspielen haben erst seit einiger Zeit einen rechtlichen Anspruch darauf, dass ein Gewinn auch ausbezahlt wird. Allerdings ist dies an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So verlangt der in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nachträglich eingefügte § 611a, dass der Empfänger einer Gewinnzusage oder einer vergleichbaren Mitteilung aus objektiver Sicht den Eindruck gewinnen konnte, er habe gewonnen. Das OLG Köln hat dazu eines der bisher wenigen Urteile gefällt, weil der Teilnehmer W. die Mitteilung erhalten hatte, er, Herr W. habe gewonnen, ihm aber nichts ausbezahlt worden war.

 

Sei zum richtigen Verständnis einer solchen Mitteilung eine differenzierte Beherrschung von Grammatik und Semantik erforderlich, ändere dies an einer Zusage nichts, weil diese dem durchschnittlichen Mitbürger erfahrungsgemäß nicht zu eigen sei.

 

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der vermeintlich glückliche Gewinner die Mitteilung erhalten: "Dem Gewinner, Herr W. werden 17.300 € per Scheck ausbezahlt!". Die Richter stellten fest, dass es richtig hätte heißen müssen, dass Herrn W., (also Dativ) ein Gewinn ausgezahlt werde. In Verbindung mit dem übrigen Text der Mitteilung ("..das Ziehungsprotokoll..", "... Es ist tatsächlich geschafft, Herr W.", "Herzlichen Glückwunsch, Sie, Herr W., haben 17.300 € gewonnen") konnte der Eindruck eines Gewinnes entstehen. Wenn sich im Text auch der Hinweis gefunden habe, Herr W. sei als "Gewinner nominiert" worden, ändere dies nichts.

 

Auch der Umstand, dass alle Aussagen im Präsenz, im Perfekt oder Imperfekt gehalten waren und deswegen der Eindruck entstehen konnte, der Gewinn sei bereits gezogen, bestätige diesen Eindruck.

 

Herrn W. mussten daher schließlich tatsächlich die gewonnenen 17.300 € ausgezahlt werden.

 

OLG Köln, Urteil vom 10. 11. 2011 - Az. 7 U 72/11

K&R 2012, 57

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Hamburg: Schnellrestaurant keine Gaststätte iSd PVO

Die Preisauszeichnungsverordnung (PVO) schreibt in § 7 Abs. 2 PVO die Angabe von Preisen der wesentlichen Getränke neben dem Eingang der Gaststätte in Form eines Preisverzeichnisses vor.

 

Eine Bedienung durch Personal fand in den im konkreten Fall verklagten Schnellrestaurants nicht statt, man musste sich Speisen und Getränke selbst an einem Schalter abholen.

 

Weil in vier Schnellrestaurants einer internationalen Schnellrestaurantkette dieses Preisverzeichnis neben dem Eingang fehlte, musste das LG Hamburg klären, ob Schnellrestaurants unter § 7 Abs. 2 PVO fallen. Gaststätten sind danach alle Betriebe, die Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und/oder zugleich die Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, sofern jedermann auf dieses Angebot zurückgreifen kann.

 

Betriebe, bei denen sich die Gäste selbst bedienen müssen oder nur an einer Theke wie bei Kiosken, Imbissbuden, Kaffeeausschankbetrieben im Kaffeegeschäft oder Fastfood-Restaurants sind "ähnliche Betriebe".

 

Für "ähnliche Betriebe" gilt nach Auffassung des LG Hamburg die Bestimmung nicht.

 

LG Hamburg

GRUR RR 2011,478

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Auch Werbetexte urheberrechtlich geschützt: je länger, umso besser

Das OLG Köln hatte zu prüfen, ob ein Werbetext urheberrechtlichen Schutz genießt. Werbetexte sind nach Ansicht der Richter dann geschützt, wenn sie die Durchschnittsgestaltung von Texten deutlich überragen. Je länger ein Text sei, so größer sei die Gestaltungsmöglichkeit und umso eher könne eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden. In dem zu beurteilenden Text lag ein einheitlicher Ausbau vor, der Stil sei auf das Zielpublikum angepasst worden, so dass er sich in seiner Gesamtheit von anderen Produktbeschreibungen hinreichend abhob.

 

OLG Köln, Urteil vom 30.9.2011 - Az. 6 U 82/11

MIR 2011., Dok. 080

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Naumburg: Geschäftsführer haftet auch persönlich für unerwünschte Werbe E-Mails

Wer unerwünschte Werbe E-Mails erhält, kann nicht nur gegen den Absender, ein Unternehmen vorgehen, sondern auch gegen dessen Geschäftsführer. Das OLG Naumburg hat dazu entschieden, dass ein Geschäftsführer eines Unternehmens "Beauftragter" im Sinne des § 18 Abs. 2 UWG ist. Dies sei jeder, der für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen Verhältnisses entgeltlich oder unentgeltlich tätig sei, Mitarbeiter zu sein.

 

Dies sei auch nicht missbräuchlich, wenn ein Empfänger einer derartigen Werbe E-Mail gleichzeitig sowohl gegen das Unternehmen als auch dessen Geschäftsführer vorgehe.

 

OLG Naumburg, Urteil vom 17.2.2011 - Az. 1 U 91/10

CR 2012, 59

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

EuGH: Bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet ist jedes Gericht in der EU zuständig

Erfolgt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Internet (z. B. durch herabsetzende Äußerungen oder kompromittierende Bilder), so können diese (nicht nur) in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgerufen werden.

 

Der EuGH hat entschieden, dass in einem derartigen Fall der Weg zu jedem Gericht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union offen ist. Allerdings komme es darauf an, welcher Schaden geltend gemacht werde. Für den Ersatz des gesamten Schadens seien zunächst die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Geschädigten befindet. Das sei in der Regel sein gewöhnlicher Aufenthaltsort. Der Schaden, der einer Person in einem Land entstanden ist, kann auch dort vor Gericht geltend gemacht werden. Das Niveau des Schutzes bestimmt sich nach dem Recht desjenigen Landes, in dem der Anbieter seinen Sitz hat.

 

EuGH, Urteil vom 25. 10. 2011; Rs. C- 509/09; Rs. C- 161/10

Der IP Rechtsberater 2011, 269

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Wer zählt zu den Verkehrskreisen?

Der Begriff "Verkehrskreise" spielt im Markenrecht eine wichtige Rolle. Bei der Frage, ob eine Marke mit einer anderen verwechselt werden kann, kommt es auf eben diese Verkehrskreise an. Da manche Produkte nur für Jung oder Alt, Weiblich oder Männlich, Fachmann oder Laie, Apotheker/Ärzte oder Patienten infrage kommen, andere dagegen von vornherein nur für Fachleute oder nur für einen ganz bestimmten Personenkreis, kann es schwierig sein, den richtigen Personenkreis zu ermitteln.

 

Der BGH hat nun festgestellt, dass Marken und damit auch Werbeaussagen für diese Produkte sich an mehrere Verkehrskreise wenden können. Ein Arzneimittel etwa kann für Endverbraucher ebenso interessant sein wie für Ärzte oder Apotheker.

 

Wende sich eine Marke und damit auch die Werbeaussage dafür an verschiedene Verkehrskreise, so reiche es für die Verwechslungsgefahr aus, wenn zwar die Fachleute (zum Beispiel Ärzte und Apotheker) diese Aussage richtig einordnen können, Endverbraucher dagegen nicht.

 

BGH, Urteil vom 1.6.2011 - Az.I ZB 52/09

Fundstelle: Eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: Frist für Vorgehen gegen Wettbewerbsverstoß

Bei dem Vorgehen gegen einen Wettbewerbsverstoß eines Konkurrenten muss man eine bestimmte Frist beachten. Diese kann je nach Oberlandesgericht unterschiedlich sein. Nach Auffassung des OLG Hamburg muss man bei einem solchen Verstoß "zügig" handeln. In der dem konkreten Fall zu Grunde liegenden Entscheidung hielt der Senat ein solches zügiges Vorgehen nicht mehr für gegeben, weil zwischen der Kenntnis* vom Verstoß und dem Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht 6 1/2 Wochen lagen. Zwar sei dem Antragsteller eine Zeit zur Überlegung und seinen Anwälten für die Fertigung des Schriftsatzes zuzubilligen, doch seien 6 1/2 Wochen zu lang.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 10.4.2008 - Az. 3 U 78/07

IPRB 2011, 261

 

*In einem weiteren Urteil hat das OLG Hamburg entschieden, dass die Frist mit der Kenntnis einer für die gerichtliche Geltendmachung des Verstoßes zuständigen Person beginne (OLG Hamburg IPRB 2011, S. 262).

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG München: Auch bei Prospekten muss Identität klar sein

In dem Prospekt eines Lebensmitteldiscounters muss die Identität und die Anschrift des werbenden Unternehmens nach § 5 a UWG angegeben werden. Diese Informationen müssen für den durchschnittlichen Verbraucher leicht erkennbar sein. Der Verbraucher muss so klar und unmissverständlich Auskunft darüber erhalten, mit wem er in einen geschäftlichen Kontakt tritt.

 

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es um einen Prospekt eines Lebensmitteldiscounters, der in sehr kleiner Schrift am unteren Rand auf der ersten Seite den Hinweis enthielt "Sie suchen den nächsten N. Markt in Ihrer Nähe? Info unter Telefon.. oder auf unserer Homepage".

 

Nach Auffassung des OLG München genügt dies nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es sei weder das Unternehmen erkennbar noch der Firmensitz. Auch die Erklärung des Unternehmens, im Eingangsbereich jeder Verkaufsstelle befinde sich deutlich sichtbar der vollständige Firmenname und eine Kontaktadresse, reiche nicht aus. Es genüge nicht, wenn der Endverbraucher erst ein Verkaufsgeschäft aufsuchen müsse, um zu der in der angegriffenen Werbung vorenthaltenen Information zu gelangen.

 

OLG München, Urteil vom 31.3.2011 - Az. 6 U 3517/10

WRP 2011, 1213

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG München: Kein Anruf wegen Krankenversicherung

 Ein unaufgeforderter Anruf mit dem Angebot einer Krankenversicherung ist unzulässig, weil weder ein Eintrag einer Telefonnummer in ein Branchenverzeichnis noch die Möglichkeit von Einsparungen im Bereich der Lohnnebenkosten bei Mitarbeitern des Angerufenen einen solchen Telefonanruf bei einem Unternehmer rechtfertigen.

 

Der Werbende kann nach Auffassung des OLG München auch nicht von einem aktuellen oder konkreten Bedarf des Anschlussempfängers an der angebotenen Leistung ausgehen. Vielmehr müssten für die Vermutung der mutmaßlichen Einwilligung ganz konkrete Umständen vorliegen, außerdem konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angerufene auch mit einem Telefonanruf zu diesem Zweck einverstanden sei.

 

OLG München, Urteil vom 19. Mai 2011 - Az. 6 U 458/11

WRP 2011, 1213

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

KG Berlin: (Hotel-)Portal haftet für falsche Bewertungen nur bei Kenntnis

Es gibt zahlreiche Portale im Internet, auf denen jedermann zu einem bestimmten Thema seine Meinung äußern darf. Besonders beliebt sind so genannte Hotelportale, auf den man seine Bewertung zu einem bestimmten Hotel abgeben und seine Erfahrung damit schildern kann. Dass sich manches Hotel gegen eine schlechte Bewertung zur Wehr setzen möchte, leuchtet ein, weil potentielle Gäste sich auf diesem Wege informieren und von einer Buchung Abstand nehmen könnten. Dabei ist es effektiver, gegen den Betreiber des Portals vorzugehen als gegen den Kritiker persönlich.

 

Das KG Berlin hat nun entschieden, dass Portalbetreiber nicht verpflichtet sind, auf ihrem Portal Bewertungen vorab zu prüfen, bevor sie ins Netz gestellt werden. Im konkreten Fall hatte ein Gast im Hotel mit Äußerungen wie "die Zimmer bzw. Betten waren durch Bettwanzen befallen" und "die verseuchten Zimmer wurden erst auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen" seine Erfahrung mit einem Hotel geschildert.

 

Die Richter waren der Meinung, dass es genüge, wenn in den Nutzungsbedingungen des Portals darauf hingewiesen worden sei, dass vor vorsätzliche falsche Bewertungen verboten seien. Außerdem hätte das Hotel im vorliegenden Fall ohne weiteres Widerspruch gegen die Bewertung erheben können. Der Portalbetreiber hätte dann gemäß seinen Bedingungen die Bewertung bis zu einer genauen Überprüfung nicht mehr öffentlich zugänglich gemacht.

 

KG Berlin, Urteil vom 15.7.2011 - Az. 5 U 193/10

CR aktuell 2011 R 89

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Naumburg: Geschäftsführer haftet für unerwünschte Werbe E-Mail persönlich

Sendet ein Unternehmen E-Mails zu Werbezwecken ohne vorherige Einverständnis der Empfänger, so haftet hierfür nicht nur das Unternehmen, sondern auch sein Geschäftsführer persönlich. Das OLG Naumburg hat entschieden, dass der Geschäftsführer Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG sei und deswegen auch persönlich auf Unterlassung hafte. Aus diesem Grunde könne ein Geschäftsführer einer GmbH neben dem Unternehmen selbst verklagt werden. Das Vorgehen gegen beide gleichzeitig nebeneinander stelle keinen Rechtsmissbrauch dar.

 

OLG Naumburg, Urteil vom 17. 2.2011 - Az. 1 U 91/10

CR 2012, 59

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG München I: Karl Valentins „Mögen hätte ich schon wollen.. " ist urheberrechtsfähig

Karl Valentins berühmter Spruch "Mögen hätt` ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut" ist nach Auffassung der Richter des LG München I durch das Urheberrechtsgesetz als Sprachwerk geschützt. Auch kurze Wortfolgen könnten sich durch fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben.

 

Der Ausspruch sei sehr untypisch und kompliziert formuliert und weiche deswegen von der Sprachüblichkeit deutlich ab. Diese bayerische "Wortakrobatik" sei typisch für die Ausdrucksweise Karl Valentins.

 

Die Verwendung dieses Sprachwerkes von Karl Valentin ohne Genehmigung seiner Erben verletze daher das Urheberrecht.

 

LG München I, Urteil vom 8.9.2011 - Az. 7 O 8226/11

GRUR-RR 2011, 447

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Zur Lesbarkeit vor Angebotsbedingungen

Die deutsche Telekom hatte in Zeitungsanzeigen für ein besonderes Angebot geworben. Erläuterungen waren in Fußnoten in einer 5,5 Punktschrift abgedruckt. Die Schrift war nach Auffassung der Richter des OLG Köln ohne Hilfsmittel nicht lesbar. Deswegen gaben sie der Klage eines Verbrauchervereins statt, der gerügt hatte, dass die Schrift zu klein und damit die Anzeige irreführend sei.

 

Die Richter gaben aber auch zu erkennen, dass für die Erläuterung von Angeboten nicht generell eine Schriftgröße von mindestens 6.0 vorgeschrieben sei. Im vorliegenden Fall habe es sich um eine Zeitungsanzeige gehandelt. Es sei daher schon vorab zu erkennen gewesen, dass der Text in den Fußnoten wegen der Qualität des Zeitungspapieres nicht oder kaum lesbar sein würde.

 

OLG Köln, Urteil vom 15.7.2011 - Az. 6 U 59/11

WRP 2012, 89

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Nürnberg: Oberpfälzer Bierkönigin und Oberpfälzer Bierprinzessinnen umstritten

Eine Brauerei aus der Oberpfalz führte jährlich die Wahl einer Oberpfälzer Bierkönigin samt Prinzessinnen durch. Die Damen wurden von der Brauerei eingekleidet und mit Schärpen versehen, auf denen das Jahr ihrer Wahl zu lesen war. Als eine andere Brauerei aus der Oberpfalz diese Damen ebenfalls zur Präsentation einsetzen wollte, wurde dies abgelehnt.

 

Das OLG Nürnberg hatte sich nun wegen der Klage einer Konkurrenzbrauerei mit der wichtigen Frage zu beschäftigen, ob der Auftritt einer Bierkönigin samt Prinzessinnen irreführend ist, wenn diese Veranstaltung nur von einer Brauerei organisiert wurde und die "Hoheiten" nur dieser Brauerei zur Verfügung standen.

 

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Verbraucher tatsächlich irregeführt werden könnten, wenn eine Oberpfälzer Bierkönigin nicht zumindest von mehreren ortsansässigen oder in der Region angesiedelten Brauereien gewählt werde.

 

Allerdings - so meinten sie auch - sei diese Irreführung nicht "spürbar". Es werde weder über eine Unternehmenskennzeichnung noch über Eigenschaften getäuscht. Auch eine Täuschung über die Befähigung und die Qualifikation der Mitarbeiter sei nicht erkennbar. Dem Verbraucher sei es gleichgültig, ob ihm eine ausschließlich für die Werbezwecke einer Brauerei oder auch für andere Brauereien eingesetzte "Königin" als Werbeträger gegenübertrete - und wies die Klage ab.

 

OLG Köln, Urteil vom 7.6.2011 - Az. 3 U 2521/10

GRUR-RR 2012, 14

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Lüneburg: Keine Postwurfsendung bei Briefkastenaufkleber "Werbung Nein danke"

Der Einwurf von Werbung durch die Post in einen Briefkasten, an dem der Aufkleber angebracht ist: "Werbung - Nein danke" ist unzulässig.

 

Ein Münchner Rechtsanwalt hatte sich gegen die wöchentliche Postwurfsendung "Einkauf Aktuell" zur Wehr gesetzt. In wöchentlichen Abstand war Verbrauchern ein in eine Klarsichtfolie geschweißte Werbepackung in die Briefkästen geworfen worden.

 

Durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten hatte der Anwalt allerdings zu erkennen gegeben, dass er mit Werbung in seinem Briefkasten nicht einverstanden war. In mehreren Schreiben teilte er dies auch der Post mit. Diese stellte sich allerdings auf den Standpunkt, es handele sich um Post, für die der Aufkleber nicht gelte.

 

Das LG Lüneburg war der Meinung, dass auch die Postwurfsendung von dem Aufkleber erfasst sei nicht und eingeworfen werden dürfe, auch wenn sie nicht durch einen privaten Verteilerservice, sondern durch einen Postboten eingeworfen wurde.

 

LG Lüneburg, Urteil vom 4.11.2011 - Az. 4 S 44/11

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

 

Dr. Schotthöfer & Steiner*

Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

Reitmorstr. 50

80538 München

kanzlei@schotthoefer.de
Tel.: 089 - 890 41 60 10

Fax: 089 - 890 41 60 16

wie Werberecht

 

wie Markenrecht

 

wie Urheberrecht

wie Designrecht