BGH: Briefkastenaufkleber stoppt nicht kostenlose Anzeigenblätter
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Aufkleber an Briefkästen sollen unliebsame Werbung verhindern. Dabei kommt es nach Auffassung des BGH auf die Formulierung an, die sich auf dem Aufkleber befindet. Meist lautet der Text "Bitte keine Werbung". Der BGH hat entschieden, dass es bei einem Aufkleber mit diesem Text zulässig ist, kostenlose Anzeigenblätter in den Briefkasten zu werfen. Dies gelte selbst dann, wenn in den Anzeigenblättern lose Werbeprospekte einliegen würden.
BGH, Urteil vom 16.5.2012 - Az. I ZR 158/11
GRUR 2013, 495
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