OLG Schleswig: Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Welches Gericht für eine Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer strafbe­wehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung zuständig ist, ist umstritten. Mehrheit­lich wird bisher die Auffassung vertreten, das Gericht am Sitz des Unterlassungs­schuldners und nicht am Sitz des Unterlassungsgläubigers sei zuständig. Das OLG Schleswig hat nun jedoch entschieden, dass die Vertragsstrafenklage auch bei dem für den Unterlassungsgläubiger zuständigen Gericht eingereicht werden kann. Hat also das Unternehmen A mit Sitz in München das Unternehmen B mit Sitz in Ham­burg abgemahnt, kann das Unternehmen A nicht nur seinen Unterlassungsanspruch bei einem Münchner Gericht geltendmachen, sondern auch eine Klage, mit der eine Vertragsstrafe aus der Unterlassungsverpflichtung eingeklagt wird.

 

 

 

OLG Schleswig vom 9.4.2015; Az. 6 U 157/13

 

GRUR - RR 2015, S. 358

 

Stichworte: Vertragsstrafenklage, Gericht, Zuständigkeit


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