OVG Berlin – Brandenburg:Telefonische Zufriedenheitsanfrage Verstoß gegen UWG und BGSG

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Unternehmen hatte Kunden angerufen, um sie zu fragen, ob sie mit der in Anspruch genommenen Leistung einverstanden gewesen seien (Kundenzufrieden-heitsanfrage). Das OVG Berlin sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und gegen das Datenschutzgesetz. Die Telefonnum-mern der betroffenen Kunden seien von vornherein sowohl für die Kundenzufrieden-heitsanfrage als auch dafür genutzt worden, die Einwilligung in die Werbung per Telefon einzuholen. Die Verwendung der privaten Telefonnummern der Kunden hätten der Vorbereitung eines Telefongespräches zu Werbezwecken gedient.

 

 

 

OVGE Berlin – Brandenburg vom 31.7.2015; 12 N 71.14

K&R 2015, S. 678

Stichworte: Telefon, Zufriedenheitsanfrage, Verstoß


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