LG Magdeburg: Trotz nur teilweise berechtigter Abmahnung - volle Abmahnkosten

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Wer zu Recht abgemahnt wird, muss dem Abmahnenden die Kosten ersetzen. Diese bestehen meistens in den Gebühren des Anwaltes, der mit der Abfassung der Ab-mahnung beauftragt wurde. Wird wegen verschiedener Vorwürfe abgemahnt, von denen einige nicht begründet sind, ist nach Auffassung des LG Magdeburg der Auf-wendungsersatz in voller Höhe zu bezahlen. Besonderheit im vorliegenden Fall war, dass es sich um die Abmahnung durch einen Verband handelte, der für seine Bemü-hungen einen pauschalen Betrag verlangte. Dieser volle Betrag stehe dem abmah-nenden Verband in voller Höhe - und nicht im Verhältnis der berechtigten und unberechtigten Vorwürfe – zu.

 

 

 

LG Magdeburg vom 10.12.2014; Az. 36 AO 89/14

 

WRP 2015, S. 396

 


 

Stichworte: Abmahnkosten


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