Werberecht Artikel

Der Agenturvertrag

Die Grundlage der Arbeit einer Werbeagentur sollte der Abschluss des Agenturvertrags sein. Daraus sollte deutlich hervorgehen, was geleistet werden soll und wieviel dafür bezahlt wird. Aber wem gehören nun die im Rahmen der Vertragsbeziehung geschaffenen Werbeunterlagen, geschaffenen Slogans und weitere Werke, wenn die Vertragsbeziehung endet. Dieser und weiteren Fragen beantwortet nachfolgender Beitrag. 

"Pitch", die Präsentation einer Werbeagentur - die rechtlichen Aspekte

Eine Werbeagentur muss - wie bei jedem anderen Wirtschaftsunternehmen auch - neue Aufträge aquirieren. Da es branchenüblich ist die Werbeagenturen gegeneinander antreten zu lassen, stellt sich aus Sicht der Werbeagenutur häufig folgende Fragen: Kann ich für den Pitch vom Auftraggeber eine Vergütung fordern oder was passiert, wenn das Unternehmen zwar den Auftrag nicht vergibt aber trotzdem, die präsentierten Entwürfe und Ideen für seine Werbekampagne verwendet.  Der nachfolgende Aufsatz geht diesen Fragen nach.

Der Fotograf und sein Urheberrecht

Der Aufsatz stellt die rechtlichen Grundlagen dar, die für die Arbeit des Fotografen von grundsätzlicher Bedeutung ist. Es wird zudem anhand von Checklisten ein schneller Überblick über die wesentlichen Punkte, die bei der Erstellung eines Lizenzvertrags von Bedeutung sind verschafft. Bei der Anfertigungs von Fotografien von Personen und Häusern stellen sich Fragen, inwieweit eine Einwilligung der Person bzw. des Eigentümer des Hauses notwendig ist. Diese Auf diese Fragen wird in dem Beitrag ebenfalls eingegangen.

Markenrecht kurzgefasst

Der folgende Beitrag gibt einen groben rechtlichen Überblick über das wichtigsteMarketinginstrument, die Marke. Es wird dargestellt, welche Schutzsysteme es für die Bezeichnungen von Waren und Dienstleistungen

(im Folgenden: Produkte) sowie welche absoluten und relativen Hindernisse es für die Eintragung einer Marke gibt. Er befasst sich mit dem Anmeldeverfahren, der Notwendigkeit der Markenüberwachung und schließlich dem Vorgehen bei Kollisionen.

Quelle: Transfer 2013, 56

EuGH hebt die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf - Die Rabattschlacht kann beginnen -

 

Die ABDA und die Bundesregierung wollten es im Vorfeld nicht wahr haben, aber der als unwahrscheinlich angesehene Fall ist eingetreten, der EuGH (Urteil vom 19.10.2016 - C-148/15) stellt ausländische Versandapotheken in der Bundesrepublik Deutschland von der Preisbindung frei.

Werberecht für Immobilienmarkler

Werbung für Immobilien ab dem 1.5.2014: Pflichtangaben nach der Energieeinsparverordnung 2014

Ab dem 1. Mai 2014 müssen bei der Werbung für den Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie Pflichtangaben in Bezug auf den Energieverbrauch gemacht werden. Werden diese Pflichtangaben in der Werbung für ein Objekt nicht gemacht, liegt ein Verstoß gegen die Energieeinsparverordnung vor, der auch als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden kann.

Abmahnwelle bei  Apotheken - durch Kanzlei „Richtig. Recht. Leipzig“ – keineswegs richtig und Recht


Die Kanzlei „Richtig.Recht.Leipzig“, RA Christoph Becker, mahnt in erheblichem Umfang Apotheken  wegen angeblich unzutreffender Werbung kostenpflichtig ab. Auftraggeber ist ein Apotheker aus Schwäbisch Hall.

Gegenstand der der Abmahnungen sind  Verstöße gegen die  Impressumspflicht,  Angaben zu Inhalts- und Zusatzstoffen und Verstöße gegen das Versendungsverbot von Betäubungsmittel. Lassen Sie sich nicht täuschen. Hierzu die nachfolgende erste rechtliche Einschätzung.

Werbe- und Markenrecht

Werberechtliches rund um die Fußball WM 2014

Die Fußball - Weltmeisterschaft 2014 ist ein sportliches Top - Ereignis. Der Werbung im Umfeld dieser Veranstaltung kommt deswegen große Bedeutung zu. Da liegt es nahe, die eigene Werbung auf dieses Großereignis abzustellen. Fanartikel in den Nationalfarben, Kugelschreiber mit Aufdrucken, Fahnen und Bälle finden sich in den Auslagen der Geschäfte oder als Kundenpräsente. Oft wird dabei auch auf die bevorstehende Weltmeisterschaft hingewiesen, werden Maskottchen der WM in Anzeigen oder im Internetauftritt "eingebaut„. Der Artikel befasst sich damit, was bei der Gestaltung und Verwendung dieser Werbung zu beachten ist.

Kommentar von Dr. Schotthöfer zum ADAC „Der Idealverein ist für wirtschaftliche Aktivitäten nicht gedacht“
 

Werberecht aktuell

BGH: Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept stellt einen spürbaren Wettbewerbsverstoß dar

Autor: Florian Steiner

 

Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 AMVV greift nicht ein, wenn der Arzt keine Diagonse gestellt hat und er daher keine Therapieentscheidung getroffen hat.§ 48 AMG dient dem Schutz der Volksgesundheit, so dass Verstöße dagegen stets die Verbraucherinteressen spürbar beeintächtigen.

In dem von uns in den ersten beiden Instanzen vertretenen Fall hat nun der BGH in letzter Instanz ein für unseren Mandanten positives Urteil getroffen. Die weiteren Fragen der Auskunftserteilung und des Schadenersatzes werden nun aktuell. Wir werden auf unserer Webseite über den weiteren Fortgang berichten.

OLG Celle: Werbung mit 6 Sternen an Hotel Außenfassade unzulässig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Werbung mit 6 Sternen nur zulässig, wenn es sich um “offizielle“ Klassifizierung handelt

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Empfänger einer unerlaubt zugesandten E-Mail hat Anspruch darauf, dass ihm an keine seiner E-Mail-Adressen eine E-Mail zu Werbezwecken zugesandt wird

BGH: Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Autor: Dr. Peter SChotthöfer

 

"kostenlose Schätzung“ nicht selbstverständlich.“kostenlose Schätzung“ kann auch etwas anderes bedeuten, dass ein Besitzer eines Edelmetalls lediglich den Wert wissen möchte.

BGH: “Du“ in der Werbung spricht für direkten Kaufappell

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Werden in der Werbung Ausdrücke wie „Kauf Dir..“, „Hol Dir…“, „Schnapp Dir..“ etc. verwendet, kann es sich um einen direkt an Kinder gerichteten - und deswegen unzulässigen - Kaufappell handeln

BGH: Kunst ist nun Kunst - BGH ändert seine Rechtsprechung

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Kein Unterschied mehr zwischen gebrauchs- und zweckfreier Kunst

Wettbewerbsrecht Filmbranche

VG Hannover: Unzulässiges Productplacement im Dschungelcamp

Autor: Florian Steiner

 

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover war der Meinung, dass in der Sendung „Ich bin ein Star – holt mich hier raus!“ des Privatsenders RTL aus dem Jahr 2014 im Dschungelcamp das Produkt „Leibniz pick up“ zu stark in den Vordergrund gerückt worden sei. Dies sei als Productplacement wettbewerbswidrig und zu unterlassen. In einer eineinhalb Minuten dauernden Sequenz sei das Produkt als Preis für eine erfolgreich absolvierte „Prüfung“ gezeigt, die Packung sei sichtbar in die Höhe gehalten worden, die Akteure hätten mit Jubel reagiert und im Einzelnen sei gezeigt worden, wie die Teilnehmer am Dschungelcamp das Produkt begeistert verzehrten. Auch in weiteren Äußerungen einzelner Teilnehmer sei auf das Produkt positiv Bezug genommen worden. Grundsätzlich ist die Einbindung von Waren und Dienstleistungen zu Werbezwecken zulässig, jedoch verbietet § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 3 RStV die zu starke Herausstellung des Produkts.

Nach Auffassung der Richter lag eine unzulässige Werbung vor. Die Werbung, also das Productplacement, müsse von der übrigen Sendung getrennt sein und als Werbung erkennbar bleiben. Wenn der Werbezweck das Sendungsgeschehen dominiere und der natürliche Handlungsablauf dahinter zurücktrete, sei dies eine zu starke Hervorhebung.

 

VG Hannover, Urteil vom 18.2.2016 - Az. 7 A 13293/15

 

Rechtstipp

Das Urteil zeigt im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.7.2014 - Az. 6 C 31.13) die Grenzen der liberalen Werbe- und damit auch Finanzierungsmöglichkeit von Fernseh- und Spielfilmen durch Produktplazierungen auf. Ein Herausstellen eines Produkts ist danach grundsätzlich erlaubt, jedoch sollten die Produzenten diesen Werbeeffekt nicht durch zusätzlich verbale Lobpreisungen des Produkts verstärken.

OLG Frankfurt: Keine Werbung mit vorgeschriebener Reisepreis Absicherung

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nicht erlaubt.Sicherungsschein bei Pauschalreisen gesetzlich vorgeschrieben und deswegen selbstverständlich sein.

BGH: Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept stellt einen spürbaren Wettbewerbsverstoß dar

Autor: Florian Steiner

 

Der BGH hat  in der mündlichen Verhandlung vom 8.1.2015 einen über mehrere Jahre währenden Streit zwischen zwei Apothekern entschieden.

Dabei ging  um die Abgabe eines rezeptpflichtigen blutdrucksenkenden Mittels ohne Rezept .  Der Kläger gab einer Kundin das verschreibungspflichtige Arzneimittel  nicht ab,  da sie nicht über eine ärztliche Verschreibung verfügte und den Ratschlag des Klägers, den ärztlichen Notdienst zu konsultieren, nicht beherzigen wollte. Die Kundin suchte daraufhin eine  in der Nähe befindliche  Apotheke der Beklagten auf. Die beklagte Apothekerin gab das verschreibungspflichtige Arzneimittel der Kundin ab. Vor Abgabe hatte sie telefonisch  bei einer über 140 km entfernten befreundeten Ärztin nachgefragt, ob sie das Medikament  in der größtmöglichen Verpackungsgröße abgeben dürfe. Die Ärztin kannte die Kundin nicht, wollte sie nicht sprechen und erkundigte  sich nicht nach deren Vorerkrankungen. Sie wollte auch nicht vor Ort fahren und den Gesundheitszustand überprüfen, trotzdem billigte sie die Abgabe des blutdrucksenkenden Mittels. Die Nachreichung der schriftlichen Verschreibung  hat in der Folge auch nicht die telefonisch kontaktierte Ärztin erteilt, sondern der behandelnde Hausarzt der Kundin. 

Das  Landgericht Ravensburg hatte in erster Instanz  das Verhalten als  Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gewertet. Das OLG Stuttgart bestätigte zwar die Auffassung des Erstgerichts, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Abgabe von verschreibungspflichtigen  vorliege, die Klage wies es  allerdings mit der Begründung ab, dass hier ausnahmsweise kein spürbarer Wettbewerbsverstoß vorliege, da der Verstoß einmalig, versehentlich und entschuldbar gewesen sei.

Der Bundesgerichtshof hat nun festgestellt, dass er die rechtliche Begründung des OLG Stuttgart zum Vorliegen des Verstoßes gegen das Arzneimittelrecht für richtig erachte. Insbesondere  bekräftigte er, dass der Anwendungsbereich der Regelung des § 4 Abs. 1 AMVV, der den Ausnahmefall einer Abgabe ohne Rezept regelt, nicht eröffnet sei.  Die Norm wolle förmliche Hindernisse  aufgrund einer Gefahrenlage überbrücken, nicht aber die Grundlage der Norm, dass nämlich vorher eine ärztliche Verschreibung aufgrund einer eigenen ärztlichen Diagnose- und Therapieentscheidung vorgelegt werden muss. 

Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt, da nicht etwa eine Betrachtung aus der Laiensphäre angebracht sei, sondern die Apothekerin aufgrund ihrer Ausbildung genaue Kenntnis der arzneimittelrechtlichen Vorschriften haben müsse. 

Der Bundesgerichtshof hat daher einen spürbaren Wettbewerbsverstoß in dem Verhalten der Beklagten erkannt und der Klage daher im Wesentlichen stattgegeben.

 

BGH, Urteil vom 08.01.2015 – I ZR 123/13

eigene Presseerklärung

OLG Schleswig: Bei Aussage „Stoppt Durchfall“ muss Durchfall binnen weniger Stunden gestoppt sein

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Für ein Arzneimittel war mit der Aussage „Stoppt Durchfall“ geworben worden. Das OLG Schleswig war der Meinung, dass diese Aussage irreführend und damit unzulässig ist, wenn das Medikament diese Erwartung nicht objektiv erfülle. Die Werbeaussage begründe beim Adressaten die Erwartung, dass der Durchfall binnen weniger Stunden vollständig beendet sei, dass also danach jegliche Symptome verschwunden seien. Wird er nur spürbar gelindert, sei dies nicht ausreichend. Dies könnten die Mitglieder des Senates selbst beurteilen.

 

OLG Schleswig vom 30.1.2014 - Az. 6 U 15/13
GRUR-RR 2014, 347

OLG Bamberg: Werbung muss lesbar sein

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Bei der Werbung mit Testergebnissen muss nicht nur die Fundstelle des Testes angegeben werden, vielmehr muss der Text selbst ohne Mühe gelesen werden können, ohne den normalen Leseabstand deutlich zu verkleinern. Entscheidend dafür ist nicht allein die Schriftgröße, sondern auch das Druckbild und der Abstand, aus dem Verbraucher die Aussage lesen.

Die Frage, ob eine Werbeaussage leicht lesbar ist, ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Dabei können das Schriftbild, die Schriftgröße, das Druckbild, die Gliederung, das Papier, die Farbe und der Hintergrund von Bedeutung sein. Auch der Abstand, aus dem die Verbraucher die Angabe lesen, spielt eine Rolle. Im vorliegenden Fall hielt das Gericht eine Schriftgröße von 4 Punkten für zu klein. Die Schrift verschwimme und werde unscharf, der Text könne erst dann gelesen werden, wenn man den normalen Leseabstand deutlich verkleinere.

 

OLG Bamberg vom 19.3.2014 - Az. 3 U 206/13
GRUR-RR 2014, 331

LG Leipzig: Immobilienmaklerin im Internet

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Eine Immobilienmaklerin hatte im Internet für ihre Leistungen geworben. Die Website war seit Januar 2013 mit einem Impressum abrufbar. Erst seit dem 14.1.2014 verfügte die Maklerin tatsächlich über eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 Gewerbeordnung.

Aus diesem Grunde mahnte sie im Februar 2013 ein Konkurrent ab. Die Tätigkeit ohne Gewerbeerlaubnis verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, die Tatsache, dass der Name im Impressum auf der Website nicht angegeben sei, gegen § 5 TKG. Außerdem täusche die Maklerin im Portal LinkedIn über ihre berufliche Qualifikation und das Alter ihres Unternehmens.

Das LG Leipzig sah in der Tatsache, dass die Maklerin ohne die erforderliche Gewerbeerlaubnis tätig war, in der Tat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG.
Sie habe bereits im Jahr 2013 Verträge über Wohnräume vermittelt, die Erlaubnis stamme aber erst aus dem Februar 2014.

Das Impressum der Maklerin weise keine Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde auf. Dies stelle auch keinen unbeachtlichen Bagatellverstoß dar, sondern sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Schließlich sei die Angabe „Diplom-Betriebswirt“ irreführend, weil die Maklerin lediglich ein von der IHK angebotenes Abendstudium absolviert habe. Ebenso sei die Angabe “Geprüfte Immobilienmaklerin“ irreführend, weil sie keine Prüfung abgelegt, sondern lediglich an einem Lehrgang teilgenommen habe.

 

LG Leipzig vom 12.6.2014 - Az. 05 O 848/13
JurPC Web-Dok. 139/2014, Abs. 1 – 76

LG Karlsruhe: Werbung für Immobilienerbbaurecht

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Beim Erbbaurecht wird den Erbbauberechtigten die Nutzung eines Grundstück auf Zeit erlaubt. Das Erbbaurecht bietet daher rnicht die gleichen umfassenden Befugnisse des Berechtigten wie das Eigentum. Das ist auch bei der Werbung zu berücksichtigen.

Ein Makler bot auf einer Plattform für Immobilien eine Wohnung in einem Gebäude an, das sich auf einem Erbbaugrundstück befand. Angaben über die Dauer des Erbbaurechtes oder den Erbbauzins fanden sich nicht.

Nach Auffassung des LG Karlsruhe ist dies wettbewerbswidrig. Einmal verstoße die fehlende Angabe des Erbbauzinses gegen die Preisangabenverordnung. Zum anderen hätte die Dauer des Erbbaurechtes und der zu bezahlende Erbbauzins genannt werden müssen.

Daran ändere auch nichts, dass dies deswegen nicht möglich gewesen sei, weil die Schnittstelle, über die diese Angebote auf die Plattform übertragen werden, die Erfassung von Daten in Bezug auf das Erbbaurecht nicht vorsehe und diese deswegen auch nicht in der Anzeige erschienen. Ebenso wenig ändere daran etwas, wenn die erforderlichen Daten im schriftlichen Exposee genannt wurden.

 

LG Karlsruhe vom 7.2.2014 - Az. 14 0 77/13 KfH III
WRP 2014, 1120

OLG Düsseldorf: Olympiaschutzgesetz ist nicht verfassungswidrig

IAutor: Dr. Peter Schotthöfer

 

n der Bundesrepublik Deutschland regelt das Olympiaschutzgesetz den rechtlichen Umgang mit den olympischen Symbolen. Das OLG Düsseldorf hat nun festgestellt, dass dieses Gesetz verfassungsgemäß ist. Daran bestünden auch dann keine Zweifel, wenn sich aktuell keine deutsche Stadt um die Austragung Olympischer Spiele bewerbe. Das Verwendungsrecht und das Recht, gegen Verletzungen vorzugehen, seien vom Nationalen Olympischen Komitee auf den Deutschen Olympischen Sportbund übergegangen.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.6.2013 - Az. I - 20 U 109/12
GRUR-RR 2014, 21

OLG München: Rechtsform muss in der Werbung angegeben werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Die Rechtsform eines Unternehmens muss in der Werbung angegeben werden, also klargestellt werden, ob es sich bei dem werbenden Unternehmen um eine AG, eine GmbH oder eine KG oder eine andere Rechtsform handelt. Das OLG München war der Meinung, dass das Weglassen der Rechtsform ausnahmsweise nur dann zulässig sei, wenn in einer Kaufaufforderung und einem entsprechenden Logo eindeutig auf die einzige Rechtsperson hingewiesen wird. Zur eindeutigen Identifizierung des Werbenden sei die Angabe sämtlicher Firmenbestandteile einschließlich der Rechtsform erforderlich. Werde die Rechtsform nicht angegeben, sei dies irreführend und unzulässig.

 

OLG München, Urteil vom 11.4.2013 - Az. 6 U 2646/12
GRUR-RR 2014, 35

OLG Köln: Himalayasalz muss vom Himalaja stammen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Unter der Überschrift "Himalaya-Salz" wurde ein Steinsalz vertrieben. Erläuternd fand sich im Text die Beschreibung ".. kristallines Speisesalz aus der Region des Himalaya ist 250.000.000 Jahre alt...".

Nach Auffassung eines Verbrauchervereins war dies unzulässig, weil das Salz nicht im Hochgebirgsmassiv des Himalaya, sondern in der davon durch eine besiedelte Ebene getrennte, durchschnittlich etwa 700 Meter hohe Mittelgebirgskette in der pakistanischen Provinz Punjab abgebaut wurde.

Das OLG Köln teilte diese Auffassung. Das Angebot richte sich nicht nur an esoterisch vorgebildete, sondern an alle Verbraucher. Die würden annehmen, das Salz stamme aus dem Himalaya. Ihnen sei auch der Himalaja als Gebirgskette des weltweit höchsten Hochgebirges bekannt. Sie rechneten nicht damit, dass es aus einem Gebiet stammt, das von diesem durch eine breite besiedelte Ebene getrennt sei.

Schließlich sei der Umstand auch geeignet, die Kaufentscheidung der Verbraucher wesentlich zu beeinflussen.

 

OLG Köln, Urteil vom 19.4.2013 - Az. 6 U 192/12
GRUR-RR 2014, 41

LG Regensburg: Deutlicher Hinweis notwendig, dass Preis nur bei Tageszulassung gilt

Paragrafen: §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2, 4 Nr. 11 UWG, 1 Abs. 1, 6 PAngV

Werberecht Branche: Kfz

Stichworte: Neuwagen auf Lager, Tageszulassung, Trefferliste, Irreführung, Preiswahrheit

 

 Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Ein Wettbewerbsverein klagte gegen einen Händler für Gebraucht- und Neufahrzeuge. Auf der Internetseite des Händlers hatte dieser unter der Rubrik "Neuwagen auf Lager" verschiedene Fahrzeuge nach Preis geordnet. Billige Automobile erscheinen an erster Stelle, teurere weiter hinten in der Aufstellung. Unter dieser Rubrik bot der Händler Fahrzeuge als Neufahrzeuge mit dem Hinweis "EZ:NEU" an. Erst auf der 3. Seite war der Vermerk "TZ" angebracht. Die Klage des Wettbewerbsverbands zielte darauf ab, dass der Händler die Tatsache, dass es sich bei diesen Fahrzeugen um eine Tageszulassung handelt, in der Trefferliste auf Seite 1 erscheinen muss.

Das Gericht verneinte zwar eine Irreführung über den Begriff des Neuwagen als wesentliches Merkmal im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 UWG. Selbst Fahrzeugen mit bereits erfolgter Tageszulassung gelten als Neufahrzeuge (BGH, NJW 2005, 1422). Jedoch läge ein Verstoß gegen die Preiswahrheit vor, da der Preis voraussetzt, dass der Kunde mit der Tageszulassung einverstanden sei. Dies könne nicht als selbstverständlich unterstellt werden. Der Kfz Händler hätte daher deutlich auf die Tatsache hinweisen müssen, dass der Preis nur bei einer Tageszulassung gilt. Dieser Hinweis hätte wiederum nicht im Kleindruck erfolgen dürfen, sondern deutlich sein müssen (§ 1 Abs. 6 PAngV). Die Klage des Verbandes blieb jedoch erfolglos, da der gestellte Klageantrag zu weit gehend war.

 

LG Regensburg, Urteil vom 4.7.2013 -Az. HK O 821/13
WRP 2013, 1674

AG München: Auch kleinste Teile urheberrechtlich geschützten Werkes geschützt

Paragrafen: §§ 2 Nr. 1, 97 UrhG 

Stichworte: Filesharing, Tauschbörse, Urherberschutz, kleinste Teile geschützt, Harry Potter

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Im Internet wurden in Tauschbörsen kleine Teile von Hörbüchern mit Harry Potter zum Herunterladen angeboten. Das AG München entschied, dass auch das Herunterladen kleinster Teile urheberrechtlich geschützter Werke unzulässig ist. Eine Übernahme fremder Leistung sei generell unzulässig, unabhängig davon wie klein oder umfangreich der übernommene Teil sei. Eine Urheberrechtsverletzung liege vor, wenn auch nur kleinste Bruchstücke angeboten würden.

 

AG München, Urteil vom 3.4.2012 - Az. 161 C 19021/11
CR 2014, 61

AG Stuttgart: Die unnötig teuere Hochzeitseinladung

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Die Beklagte hatte eine Internetseite anlässlich ihrer Hochzeit erstellt. Zur Beschreibung der Anfahrt zur Hochzeit hatte sie einen Kartenausschnitt unberechtigt kopiert und in ihre Homepage eingebunden. Die Klägerin und ausschließlich Nutzungsberechtigte hat diesen Verstoß zum Anlass einer Abmahnung genommen. Die Beklagte hat daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Klägerin forderte weiterhin Schadenersatz in Gestalt von Lizenzgebühren in Höhe von 600,00 EUR, 95,00 EUR für die Kosten der Dokumention des Verstoßes und 222,80 EUR anwaltliche Gebühren.
Das Gericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Der urheberrechtliche Verstoß sei gegeben, weil die Beklagte die Karten heruntergeladen und auf ihrer Homepage der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, ohne dass die Urheberin ihre Einwilligung erklärt habe. Auch der Schadenersatz sei in der Höhe nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert in Höhe von 5.001,00 EUR sei angemessen, ebenso eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,6.

 

AG Stuttgart, Bad Cannstatt, Urteil vom 10.7.2012 - Az. 2 C 327/11
JurPC 2014, Web-Dok 7/2014

BVerfG: Gesetz über nachträgliche Vergütungsanpassung verfassungsgemäß

Paragrafen: §§ 32, 32 a UrhG

Branche Werberecht: Fotografen; Kameramänner, Synchronsprecher

Stichworte: Urhebervertragsrecht, nachträgliche Vergütunganpassung

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Im Jahr 2012 wurde eine Bestimmung in das Urheberrechtsgesetz eingeführt, die es Urheberin erlaubt, nachträglich - also auch nach Jahren - eine Anpassung ihrer Vergütung zu verlangen, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung unangemessen war.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Bestimmung nun für verfassungsmäßig erklärt. Um sozialem oder wirtschaftlichem Ungleichgewicht entgegenzuwirken habe der Gesetzgeber das Recht, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu begrenzen.

 

BVerfG vom 23.10.2013 - Az. 1 BvR 1842/11
IPRB 2014, 3

LG Düsseldorf: Anti-Aging Behandlung darf nicht pauschal angeboten werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Ein Arzt hatte für Anti-Aging Behandlungen mit Ulinumtoxin zu einem Pauschalpreis geworben und angegeben, dass für diese Leistung nunmehr 99 Euro statt 350 Euro verlangt werden. Das LG Düsseldorf verbot diese Werbung als unzulässig. Das vorgeschriebene ärztliche Ermessen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes werde bei einem Pauschalpreis nicht ausgeübt. Dies stelle einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 GOÄ dar.

 

LG Düsseldorf, Urteil vom 30.8.2013 - Az: 38 O 6/13
WRP 2013, 1666

OLG Brandenburg: § 312 g Abs. 1 S. 1 BGB und § 312 e Abs. 1 S. 1

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Ein Unternehmen war wegen angeblich unzutreffender Widerrufsbelehrung abgemahnt worden. Die Widerrufsbelehrung informierte zutreffend und in Einklang mit der Rechtslage über den Beginn der Widerrufsfrist. Allerdings war als rechtliche Grundlage § 312 g Abs. 1 S. 1 BGB statt § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB angegeben worden. Tatsächlich hatte der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Belehrung über die Widerrufsfrist neu geregelt und der neuen Fassung auch eine neue Bestimmung zugeordnet. Das OLG Brandenburg war nun der Auffassung, dass dadurch die Widerrufsbelehrung nicht inhaltlich unrichtig oder unvollständig geworden sei und wies die entsprechende Klage ab.

 

OLG Brandenburg, Urteil vom 8.10.2013 - Az. 6 U 97/13
WRP 2013, 1637

OLG Nürnberg: 199 Abmahnungen in 8 Tagen sind zu viel

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Ein Unternehmen hatte 199 Abmahnungen innerhalb von 8 Tagen wegen angeblich fehlenden Impressums verschickt. Das OLG Nürnberg hielt dies für zu viel und wies die Klage auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnungsgebühr wegen Rechtsmissbrauch zurück. Obwohl der Abmahnende Kläger finanziell schwach gewesen sei, habe er in großer Zahl Abmahnungen ausgesprochen. Das Stammkapital habe nur 20.000 Euro ausgewiesen. Durch die Abmahnungen habe man einen Gewinn von 41.000 Euro erzielt, hinzu kamen ca. 53.000 Euro an Anwaltskosten. Dies alleine sei bereits rechtsmissbräuchlich. Das Kostenrisiko einer einzigen Unterlassungsklage habe ca. 1250 Euro betragen, bei fast 200 Verfahren wären dies ca. 250.000 Euro gewesen. Es bestehe weder ein Anspruch auf Unterlassung noch auf Ersatz der Abmahnkosten.

 

OLG Nürnberg, Urteil  vom 3.12.2013 - Az. 3 U 348/13

openJur 2013, 44816

OLG Düsseldorf: "Garantiert echte Kundenmeinungen" müssen echt sein

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Werden Kundenmeinungen über die Leistungen des Werbenden, hier eines Zahnarztes, vom Zahnarzt für seine Werbung verwendet, muss es sich um neutrale Kundenmeinungen handeln. Die Zusammenstellung darf nicht zu Gunsten des Werbenden "geschönt" werden.

 

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.2.2013 - Az. I - 20 U 55/12
GRUR-RR 2013, 528

OLG Karlsruhe: Werbung muss auf Anhieb als solche erkennbar sein

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Auch in die Form eines Preisrätsels gekleidete Werbung muss auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel als Werbung erkennbar sein. Die Überschrift "Verlagsanzeige" verschleiert nach Auffassung des OLG Karlsruhe den Werbecharakter des Gewinnspiels. Da im vorliegenden Fall der Text zum Teil redaktionell gestaltet worden und mit journalistischen Elementen angereichert war, sei auch für den situationsadäquat aufmerksamen Leser der Werbecharakter nicht auf den ersten Blick und ohne Zweifel erkennbar gewesen. Deswegen sei die Werbung unzulässig, weil es sich um eine getarnte redaktionelle Werbung handele.

 

OLG Karlsruhe, Urteil  vom 7.6.2013 - Az. 4 U 7/12
GRUR-RR 2013, 515

EuG*: Eisbär Knud bleibt in Berlin

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Der im Berliner Zoo geborene Eisbär Knud hatte vor einigen Jahren weltweit für Aufmerksamkeit gesorgt. Der Berliner Zoo hat deswegen für die Bezeichnung“ Knud“ im Jahr 2006 beim Deutschen Patent und Markenamt Markenschutz beantragt. Im Jahr 2007 beantragte die britische Firma Knut IP Management Limited die Eintragung der Worte “Knud der Eisbär“ als Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt. Der Berliner Zoo als Inhaber der älteren Marke wehrte sich dagegen und bekam nun vom Gericht der Europäischen Union Recht. Zwischen den beiden Marken bestehe Verwechslungsgefahr. Deswegen sei der Antrag auf Eintragung des britischen Unternehmens für die Marke „Knut- der Eisbär“ abzuweisen.

 

EuG, Urteil vom 16.9.2013 - Az. T 250/10

*Gericht 1. Instanz der Europäischen Union

www.curia.europa.eu

OLG Schleswig: Kein „Olympia Rabatt„ und keine "olympischen Preise"

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Der Hinweis „Olympia 2010„ und „Vancouver“ in der Werbung für einen Whirl -Pool ist unzulässig. Mit den allgemein bekannten, positiv besetzten Begriffen, die vor und während der Olympischen Spiele 2010 in aller Munde waren, sollte wohlwollende Aufmerksamkeit erregt werden. Das aber stellt nach Auffassung des OLG Düsseldorf ohne Genehmigung eine ungerechtfertigte, unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung dar. Daneben liege ein Verstoß gegen das Olympiaschutzgesetz vor. Das OLG Düsseldorf erachtete einen Gegenstandswert von 50.000 Euro für eine Abmahnung wegen dieses Verstoßes als angemessen.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.6.2013 - Az. I 20 U 109/12

K&R 2013, 679

Schutzfristverlängerung

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Die Rechte von Künstlern und Tonträgern werden länger geschützt. Das Bundeskabinett hat diesbezüglich eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes beschlossen. Die Schutzfrist soll von 50 auf 70 Jahre verlängert werden. Erfasst sind Rechte, deren Schutz am 1.11.2013 noch nicht erloschen sind sowie solche, die erst danach entstehen. Während der verlängerten Schutzdauer sollen den Berechtigten 20 % der Einnahmen eines Tonträgerherstellers zustehen.

BVerwG: Neues zu Gewinnspielen zu Marketingzwecken

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Gewinnspiele zu Marketingzwecken bergen ein weithin unbekanntes Risiko: ist die Teilnahme an einem Gewinnspiel ohne den Kauf eines Produktes nicht möglich, besteht die Gefahr, dass ein Teil des Kaufpreises als Einsatz betrachtet wird. Die Rechtslage ist insoweit sehr kompliziert und unübersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einer Entscheidung vom 16.10.2013 mehr Klarheit gebracht. Wenn der “Einsatz„ nicht der Gegenwert für die Gewinnchance ist, sondern eine „Teilnahmegebühr“, sei die Rechtslage anders.

 

Die schriftliche Begründung des Urteils liegt allerdings noch nicht vor. Man muss abwarten, wie die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden mit dieser Entscheidung umgehen werden. Bisher jedenfalls haben sie das staatliche Glücksspielmonopol mit Zähnen und Klauen verteidigt.



Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
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RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
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Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

Reitmorstr. 50

80538 München

kanzlei@schotthoefer.de
Tel.: 089 - 890 41 60 10

Fax: 089 - 890 41 60 16

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