OLG Düsseldorf: Facebook darf Zustellung nicht verweigern

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Beschluss eines deutschen Gerichtes in deutscher Sprache nach deutschem Recht kann einem Internetportal (hier: Facebook) mit Sitz in Irland in Irland wirksam zugestellt werden. Facebook kann sich nicht darauf berufen, dass das Schriftstück, also der Beschluss, nur in deutscher Sprache zugestellt worden und die Zustellung deswegen unzulässig und rechts­missbräuchlich sei. Dabei komme es nicht auf die persönlichen Fähigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung an, also ob diese der deutschen Sprache mächtig sind, sondern auf das Unternehmen als solches. Wenn dieses – wie hier Facebook – eine Plattform in deut­scher Sprache betreibe, über eine Vielzahl von Nutzern in der Bundesrepublik Deutschland verfüge und die Plattform auch vollständig in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werde, könne es sich nicht darauf berufen, dass die Mitarbeiter seiner Rechtsabteilung nicht der deutschen Sprache mächtig seien und der zugestellte Beschluss in übersetzter Form hätte zugestellt werden müssen. Daraus ergebe sich vielmehr, dass die Behauptung man­gelnder Kenntnisse der deutschen Sprache und damit Beschwerden, Gerichtsbeschlüsse oder Mitteilung auf Deutsch in vollem Umfange nicht verstanden würden und das Unterneh­men ohne die Unterstützung eines externen Beraters auf Deutsch sich nicht verteidigen könne. Diese Behauptung stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Auch sei gerichtsbekannt, dass sämtliche Dokumente wie zum Beispiel allgemeine Geschäftsbedingungen oder die Gemeinschaftsstandards in deutscher Sprache gehalten seien. Daraus ergebe sich auch, dass die Geltung deutschen Rechtes vereinbart wurde.

 

 

 

OLG Düsseldorf vom 18.12.2019; Az. I – 7 W 66/19

 

WRP 2020, S.214

 

 

 

Stichworte:Unternehmen, Zustellung, Facebook


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