AG Berlin-Wedding: Flugverspätung und Mäuse

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Das AG Berlin entschied, dass ein Fluggast nach der Fluggastrechteverord­nung Entschädigung verlangen könne, wenn sich ein Flug wegen einer Unter­suchung auf Mäusebefall verspäte. In dem der Entscheidung zu Grunde lie­genden Fall waren einem Flugpassagier Mäuse aufgefallen, weswegen es mehrere Stunden untersucht werden musste. Der Fluggast musste deswegen einen Ersatzflug am folgenden Tag antreten. Das AG Berlin entschied, dass es sich dabei nicht um einen außergewöhnlichen Umstand handele, auf den sich die Fluggesellschaft berufen könne. Mäusebefall eines Flugzeuges be­gründe keinen außergewöhnlichen Umstand. Er sei vielmehr ein dem norma­len Flugbetrieb zuzurechnender Vorgang.

 

 

AG Berlin Wedding vom 19.1.2018; Az. 14 C3 176/17

Stichworte: Fluggastrechteverordnung, Mäusebefall


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