LG Düsseldorf: Keine Pauschalpreise bei "Anti-aging" Behandlung

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Arzt und Inhaber einer Privatklinik warb mit Pauschalpreisen ("99 Euro statt 350 Euro") für eine "Anti-aging " Behandlung und einem Gutschein für 12 Monate. Das LG Düsseldorf hielt beide Angebote für unzulässig.

 

Auch eine "Anti-aging" Behandlung stelle eine ärztliche Leistung dar, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abzurechnen sei. Dass es sich dabei nicht um eine Heilbehandlung handele, ändere nichts daran. Das pauschale Angebot einer ärztlichen Leistung, bei dem kein Ermessen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Zeitaufwandes ausgeübt wird, ist unzulässig.

 

Auch ein auf 12 Monate beschränkter Gutschein ist unzulässig, weil die gesetzlichen Ansprüche frühestens nach Ablauf von 3 Jahren verjähren. Eine Individualvereinbarung mit gegenteiligem Inhalt hätte gesondert vereinbart werden müssen.

 

LG Düsseldorf, Urteil vom 13.8.2013 - Az. 38 O 6/13

WRP 2013, 1666

 

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