OLG Schleswig: Widerrufsbelehrung muss Telefonnummer enthalten

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Bei so genannten Fernabsatzgeschäften - also wenn ein Vertrag nicht persönlich, sondern mittels elektronischer Kommunikationsmittel geschlossen wird - schreibt das Gesetz vor, dass der Verbraucher über sein Recht belehrt wird, diesen Vertrag bin­nen bestimmter Fristen zu widerrufen. Für diese Belehrung gibt es ein gesetzlich vor­gegebenes Muster. Darin heißt es, dass auch die Telefonnummer, die Telefax-num­mer und die E-Mail-Adresse des Unternehmens anzugeben seien „soweit verfügbar“ Die Richter nun verurteilten ein Unternehmen, das zwar die Musterwiderrufsbeleh­rung verwendete, darin aber keine Telefonnummer angegeben hatte. Es habe näm­lich sehr wohl über einen Telefonanschluss verfügt, insbesondere so genannte Ser­vicenummern.

 

OLG Schleswig vom 10.1.2019; Az. 6U 37/17
GRUR - RR 2019, S. 314

 

Stichworte: Widerrufsbelehrung


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