BGH: „Diplomiert“ ohne Studium zulässig, „“Dipl.“ dagegen nicht

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Der Zusatz „Diplom“ oder abgekürzt “Dipl.“ in Verbindung mit einer Berufsbezeich-nung kennzeichnet, dass sein Träger ein akademisches Studium vollendet hat. Bei nichtakademischen Berufen wird die Führung dieser Bezeichnung deswegen als irreführend angesehen. Der BGH hat nun in einer Entscheidung zwischen der adjektivischen Verwendung des Begriffs „Diplom“, also „diplomiert“ und der Bezeichnung „Diplom“ (sehr „feinsinnig“) unterschieden. Die Verwendung des Adjektivs  „diplomiert“ sei unüblich und werde von den angesprochenen Verkehrskreise nicht als Hinweis auf ein vollendetes akademisches Studium verstanden. Kurz: die diplomierte Legasthenie-und Dyskalkulie“ Trainerin ist zulässig, die „Dipl. Legasthenie-und Dyskalkulie“ Trainerin dagegen nicht.

 

 

 

BGH vom 18.3.2012; Az. IK ZTR 65/12
WRP 2014, S. 559

 

Stichworte: Berufsbezeichnung, Zulässigkeit


Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

 

Dr. Schotthöfer & Steiner*

Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

Reitmorstr. 50

80538 München

kanzlei@schotthoefer.de
Tel.: 089 - 890 41 60 10

Fax: 089 - 890 41 60 16

wie Werberecht

 

wie Markenrecht

 

wie Urheberrecht

wie Designrecht