LG Leipzig: Haftung eines Händlers bei eBay trotz Fehler von eBay

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Nach dem Gesetz muss beim Fernabsatz der Kunde darüber informiert werden, ob der Vertragstext gespeichert wird oder abrufbar ist. Ein Händler hatte für seine Haus-haltswaren auf der Plattform eBay geworben und dabei die Pflichtinformationen ord-nungsgemäß eingegeben, doch wurden diese von eBay aus technischen Gründen nicht übernommen und so dem Kunden nicht angezeigt.

 

 

 

Das LG Leipzig entschied, dass der Händler auch für die Nichtwiedergabe der Pflichtinformationen hafte, da er durch die Platzierung seiner Anzeige auf der Plattform die Voraussetzungen für den Verstoß geschaffen habe.

 

 

 

LG Leipzig vom 16.12.2014; Az. 0 1 HKO 1295/14

 

K&R 2015, S. 213

 

 

 

Stichworte: Haftung, eBay, Pflichtinformationen


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