OLG Hamm: Verweis auf elektronisches Foto unzulässig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Autofahrer war wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt worden. Das Amtsgericht hatte sich wegen der Identität des Fahrers auf zwei elektronische, geblitzte Fotos berufen, die sich auf einem Datenträger befanden. Nach Auffassung des OLG Hamm ist aber nach der Strafprozessordnung nur der Verweis auf „Abbildungen“ erlaubt. Elektronische Medien gehörten nicht dazu. Der Verweis des Amtsrichters auf diese elektronischen Fotos sei daher unzulässig, die Verurteilung wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit sowie das Fahrverbot seien daher aufzuheben und der Fahrer freizusprechen.

 

 

 

OLG Hamm vom 4.2.2019, Az. 4 RBs 17/19

 

Stichworte: Strafprozessordnung, Abbildungen, Verweis


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