OLG Celle: Wettbewerbswidrige Äußerung muss auch im Google Cache gelöscht werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften werden häufig ohne gerichtliche Auseinandersetzung durch die Abgabe einer Erklärung beendet, dass der Verletzer den Verstoß nicht wiederholt und - sollte dies dennoch geschehen – eine angemes-sene Vertragsstrafe dafür bezahlt. Deswegen ist jedermann, der eine solche Unter-lassungserklärung abgegeben hat, gut beraten, wenn er alles unternimmt, um einen solchen Verstoß in Zukunft zu vermeiden. Die Rechtsprechung verlangt von ihm, dass er „alles Erforderliche und ihm Zumutbare“ unternimmt, dass es dazu nicht kommt.

 

 

 

Das OLG Celle hat dazu festgestellt, dass ein Schuldner durch geeignete Maß-nahmen sicherstellen muss, dass die beanstandete, einen Wettbewerbsverstoß darstellende Äußerung nicht mehr im Internet aufgerufen werden kann. Dazu muss er zumindest bei Google überprüfen, ob die Seite noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden kann. Dann müsse gegenüber Google der Antrag auf Löschung im so genannten Google Cache bzw. auf Entfernung auch von der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte gestellt werden.

 

 

 

OLG Celle vom 29.1.2015; Az. 13 U 58/14

 

K&R 2015, S. 331

 

Stichworte: Wettbewerbsverstoß, Vertragsstrafe


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