LG Offenburg: Planungsbüro für Hochbau Architektur

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Als „Planungsbüro für Hochbauarchitektur“ bezeichnete sich eine Einzelhandels-kauffrau, warb in Verbindung mit der Abbildung eines mehrstöckigen Gebäudes mit dem Begriff „Bauanträge“ und betrieb die Website www.archi-Planung. So lautete auch ihre E-Mail-Adresse. Architektin war sie dagegen nicht, auch nicht in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen.

 

 

 

 

 

Das LG Offenburg hielt diese Werbung für unzulässig, weil durch die Abbildung eines mehrstöckigen Gebäudes in der Zeitungsanzeige, aber auch auf der Website der Eindruck erweckt werde, die Werbende sei in der Lage und berechtigt, Gebäude wie das abgebildete zu planen und erforderliche Bauanträge zu stellen. Ihr Argument, in ihrem Büro würden Projekte durch frei mitarbeitende Architekten und Ingenieure bearbeitet, unterzeichnet und verantwortet, ließ das Gericht nicht gelten. Als Architekt oder Architektin dürfe sich nur bezeichnen, wer in die Architektenliste eingetragen oder die Berufsbezeichnung nach dem Architektengesetz führen dürfe. Aber auch das Argument, die Untersagung der Bezeichnung führe zu einem existenzvernich-tenden Schaden, könne nicht berücksichtigt werden. Wer sich jahrelang wettbe -werbswidrig verhalten und dadurch Marktvorteile erreicht habe, riskiere es, diese auch wieder zu verlieren, wenn er sich wettbewerbswidrig verhalte.

 

 

 

LG Offenburg vom 30.10.2015; Az. 5 O 35/15 KfH

 

WRP 2016,. S 535

 

 

Stichworte: Werbung, Internetseite, Abbildung


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