OLG Frankfurt: Erst Aufkleber „Bitte keine Werbung“ statt Klage

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Der Käufer eines Kraftfahrzeuges erhielt vom Verkäufer seines Fahrzeuges nach dem Kauf Werbung per Postwurfsendung, mit der er nicht einverstanden war. Mehr­fach lehnte er - erfolglos - diese Werbung ausdrücklich ab. Deswegen ließ der Käufer den Autokäufer wegen unerlaubter Werbung per Post abmahnen. Das OLG Frankfurt kam in dieser Sache zu einer überraschenden Entscheidung: Es wies die Klage des Empfängers der Werbung gegen den Versender der Werbung mit der Begründung ab, der Empfänger hätte sich durch einen Aufkleber am Briefkasten mit dem Hinweis „Bitte keine Werbung“ in einem ersten Schritt zur Wehr setzen können.

 

 

 

Dem werbenden Unternehmen sei es bei einer Postwurfsendung nicht zumutbar, ohne erheblichen wirtschaftlichen Aufwand einen Inhaber eines Briefkastens vom Zu­gang der Postwurfsendung auszunehmen. Im konkreten Fall müssten die Interessen der beiden Parteien abgewogen werden. Für das werbende Unternehmen bedeute es einen unzumutbaren erheblichen Aufwand sicherzustellen, dass diejenigen Brief­kasteninhaber keine Postwurfsendung erhielten, die sich dies verbeten hätten.

 

 

 

Zu diesem Zweck nämlich müsste das werbende bzw. das mit dem Einwurf beauf­tragte Unternehmen vor dem Einwurf in einen Briefkasten nachprüfen, ob der Inhaber eines Briefkastens auch damit einverstanden sei oder sich diese Art der Werbung verbeten habe und sich deswegen in eine entsprechende Liste bei dem Werbenden eintragen lassen.

 

 

 

Dies sei mit unzumutbarem Aufwand verbunden. Auch habe der Briefkasteninhaber erklärt, dass er nicht grundsätzlich gegen Werbung per Postwurf eingestellt sei und diese von anderen Absendern dulde und zur Kenntnis nehme. Dem Kläger, also dem Briefkasteninhaber, stehe eine ganz einfache, ohne weiteres zumutbare Möglichkeit offen, diese Art der Werbung zu unterbinden. Er könne ohne besonderen Aufwand ein Hinweisschild an seinem Briefkasten anbringen, aus dem sich ergebe, dass er mit dem Einwurf von Werbung nicht einverstanden sei.

 

 

 

OLG Frankfurt vom 20.12.2019; Az. 24 U 57/19

 

WRP 2020, S. 250

 

Stichworte: Aufkleber, Keine Werbung


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