LG Hamburg: Immobilienmaklerportal muss auf Provisionspflicht hinweisen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Auf einem Immobilienportal konnten Makler auf sich und ihre Leistungen hinweisen. Wenn es aufgrund dieser Hinweise zu einem Geschäftsabschluss kam, musste eine Provision an das Portal bezahlt werden. Einen Hinweis auf diese Provisionspflicht auf der Website des Portals gab es allerdings nicht.

 

Das LG Hamburg hielt dies für irreführend und wettbewerbswidrig. Dem Leser werde suggeriert, dass die von dem Portal ausgesprochenen Maklerempfehlungen nach sachlichen Kriterien und von finanziellen Erwägungen unbeeinflusst erfolgen würden. Dem Besucher der Website sei auch nicht zuverlässig bekannt, dass bei derartigen Portalen immer Provisionen bezahlt würden. Darauf müsse daher in der Werbung hingewiesen werden.

 

 

 

LG Hamburg vom 16.4.2019; Az. 406 HKO 13/19

 

WRP 2019, S. 1082

 

Stichworte: Immobilienportal, Irrtum, Provision


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