BVerfG: Kundin – Kunde?

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Die Kundin einer Sparkasse hatte sich darüber beschwert, dass in den Formularen und Vor­drucken der Bank immer nur eine männliche Anrede (“ Sehr geehrter Herr…“) und männliche Personenbezeichnungen verwendet wurden und ging dagegen mit einer Verfassungsbe­schwerde vor. Die Unterlagen würden keine grammatikalisch weibliche oder geschlechts­neutrale Personenbezeichnungen enthalten.

 

 

 

Das Gericht stieg erst gar nicht in die rechtliche Problematik ein und nahm zur Grundrechts­relevanz der Anrede bzw. Personenbezeichnungen nicht Stellung, auch nicht zur Frage, ob damit gegen das Gleichstellungsgesetz verstoßen werde, sondern wies die Verfassungs­beschwerde aus formalen Gründen ab. Die Kundin habe sich zu den vom BGH angeführten Argumenten gar nicht substantiiert geäußert. Sie habe noch nicht einmal eine mögliche Ver­letzung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes gerügt, geschweige denn, dass sie sich mit anderen verfassungsrechtlichen Argumenten auseinandergesetzt hätte. Die Verfas­sungsbeschwerde wurde daher zurückgewiesen.

 

 

 

Bundesverfassungsgericht vom 26.5.2020; Az. 1 BvR 1074/18

 

Stichworte: Personenbezeichnung, Gleichstellung


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