OLG Brandenburg: „Provisionsfrei“ bei Wohnraumvermittlung irreführend

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Ein Makler hatte für die Vermittlung von Wohnräumen mit dem Hinweis „provisionsfrei“ geworben. Das OLG Brandenburg sah darin eine unzulässige Werbung mit einer Selbstver­ständlichkeit. Der Verbraucher denke, bei dem als „provisionsfrei“ angebotenen Mietwohn­raum handele es sich um einen Vorteil gegenüber Angeboten anderer Mitbewerber.

 

 

 

Nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 1.6.2015 sei aber festgelegt, wer die Vergütung für die Vermittlung von Wohnräumen zu tragen habe. Während es vorher erlaubt war, diese Kosten auf einen Mieter abzuwälzen, sei dies seit der Neuregelung im Ge­setz zur Wohnraumvermittlung nicht mehr möglich, da dieses das so genannte Bestellerprin­zip eingeführt habe. Das besage, dass der den Makler bezahlen muss, der ihn beauftragt hat. Werde – wie hier - ein Objekt auf einem „Marktplatz für provisionsfreie Immobilien“ ange­boten, könne dies keine Provisionspflicht auslösen, weil schon ein Auftrag durch einen Ver­mieter vorliegen muss. Die Provisionsfreiheit ergebe sich deswegen unmittelbar aus dem Gesetz. Die Werbung erwecke jedoch bei dem angesprochenen Verkehrskreis den unrichti­gen Eindruck, dass es sich um ein besonderes, nämlich provisionsfreies Angebot handele. Da damit zu rechnen sei, dass ca. ein Drittel der möglichen Mietwohnungssuchenden dies nicht wisse, würde dieser Teil durch eine Selbstverständlichkeit in die Irre geführt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Provisionsfreiheit in derartigen Fällen generell bekannt sei, weil immer neue Wohnungssuchende ohne Kenntnis dieser Bestimmung in den Markt treten würden.

 

 

 

OLG Brandenburg vom 22.10.2019; Az. 6 U 54/18

 

WRP 2020, S. 344

 

Stichworte:Wohnraumvermittlung, Provision, Kosten


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