BGH: SCHUFA-Hinweis in Mahnung kann unzulässig sein

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Inkassounternehmen hatte im Auftrag Forderungen mit dem Hinweis auf einen möglichen Eintrag bei der SCHUFA (Kreditsicherung) einzutreiben versucht. Der BGH stellte nun fest, dass ein solcher Hinweis nur dann zulässig sei, wenn dem Verbraucher auch die Voraussetzungen für diese Übermittlung verdeutlicht wurden. Deswegen müsse er einen hinreichend klaren Hinweis enthalten, dass bereits das bloße Bestreiten einer Forderung genügt, um die Mitteilung an die SCHUFA zu verhindern.

 

 

 

BGH vom 19.3.2015; Aktenzeichen I ZR 157/13

 

CR 2016, S. 136

 

 

 

Stichworte: SCHUFA, Voraussetzungen


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