Werberecht für Werbeagenturen

LG München I: Urheberrechtsschutz für Prospekt

In einem Prospekt für einen " Biogasfond " waren in kurzer, prägnanter und sachlicher Form sowie in verständlicher Sprache mit übersichtlichen Darstellungen die Vorteile einer Geldanlage in diesem Fond geschildert worden. Ein anderes Unternehmen warb für seinen eigenen Fond ebenfalls mit dem Namen " Biogas " und benutzte dafür ganze Textpassagen aus dem Prospekt.

 

Das Landgericht München I sah darin eine Verletzung des Urheberrechtes. Bei Werken rein technischen Inhaltes - wie der Beschreibung der Vorteile eines solchen Fonds - komme die persönliche geistige Schutzfunktion in der individuellen Darstellung und der Formgestaltung zum Ausdruck. Dies sei der Fall, wenn technische Sachverhalte und die Beschreibung der Anlage kurz, prägnant, sachlich, in verständlicher Sprache und in übersichtliche Darstellung erfolgt und für den Laien anschaulich aufbereitet worden seien. Unerheblich sei dabei, dass die streitigen Prospekte den Anforderungen der Vermögensanlagenverkaufsprospektverordnung genügen müssten. Diese enthalte lediglich Vorgaben zum notwendigen Inhalt solcher Prospekte, nicht jedoch zur Gliederung und sprachlichen Darstellung.

 

LG München I, Urteilvom 21. Februar 2007 - Az. 21 O 6894/06

GRUR–RR 2008, 74

LG Frankfurt: Schadenersatz wegen Übernahme eines Textes von anderer Website

Auf der Homepage einer Werbeagentur fanden sich Artikel über Schmuck und dessen Herstellung. Diese Texte wurde von dem Inhaber einer anderen Website übernommen. Das LG Frankfurt verurteilte den Übernehmer zu einem Schadenersatz in Höhe von 8.200 EUR.

Die Urheberschaft könne auf Grund des © Vermerkes vermutet werden. Dieser Vermerk enthalte dann die Vermutung der Urheberschaft, wenn als Urheber eine natürliche Person namentlich angegeben wird.

 

Dies gelte nicht nur für Druckwerke, sondern auch für im Internet veröffentlichte Werke. Als Schadenersatz sprach das Gericht denjenigen Betrag zu, der vernünftigerweise bei der Einräumung eines vertraglichen Nutzungsrechtes verlangt worden wäre und legte pro Text einen Betrag von 50 EUR fest. Da aber auch der Urheber nicht genannt worden war, erhöhte sich dieser Betrag auf 100 EUR. Bei 82 Texten ohne Benennung des tatsächlichen Urhebers kam das Gericht zu einer Summe von 8.200 €.

 

LG Frankfurt vom 20. 2.2008 - Az. 2 - 06 O 247/07

CR 2008, 534

OLG Bamberg: Schaufenster muss wirksam verklebt werden

Wurde die Werbung in einem Schaufenster durch ein rechtskräftiges Urteil als unzulässig untersagt, so ist das verurteilte Unternehmen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Werbung nicht mehr sichtbar ist. Wird sie lediglich überklebt, so ist der Unternehmer dafür verantwortlich, wenn die Beklebung abgerissen wird und die Werbung wieder zu sehen ist.

 

OLG Bamberg, Urteil vom 23.2.2009 - Az. 3 W 36/09

WRP 2009, 760

LG Köln: Haftung des Auftraggebers auch für unautorisierte Werbespots

Der Hersteller des Navigationsgerätes "Lucca", ein Konkurrent des Navigationsgeräte-Herstellers "TomTom" warb in einem Werbespot auf "Youtube". In dem Spot wurden in einem Klassenzimmer die nicht sehr intelligenten Zwillinge "TomTom" und die Musterschülerin "Lucca" gezeigt. Die Zwillinge kannten z. B. die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland oder die Entfernung von Hamburg nach Madrid nicht. Der Hersteller des Gerätes "Lucca" wandte sich im Juli 2007 deswegen an YouTube mit der Bitte um Entfernung dieses Werbespots. Dies wurde von YouTube auch bestätigt. Im November und Dezember allerdings waren sie noch immer zu sehen. Im Jahre 2008 wurde erneut die Löschung des Videos verlangt, die wiederum bestätigt wurde.

 

Die Herstellerfirma von "Lucca"erklärte, sie habe den Auftrag zur Ausstrahlung des Werbespots nicht erteilt, sei auch von keinem Fernsehsender angesprochen worden, ob dieser Spot ohne Genehmigung ausgestrahlt werden dürfe und habe auch von dem von ihr beauftragten Kontrollservice keine Informationen erhalten. Allerdings sei das Drehbuch in der Tat von Agenturen im Auftrag der Firma entwickelt worden. Nach der Präsentation sei die Ausstrahlung untersagt worden.

 

Das Landgericht Köln untersagte nun diese Werbung als unzulässige, weil herabsetzende vergleichende Werbung. Denn an der Wettbewerbswidrigkeit ändere sich auch durch die humorvollen - ironischen Züge der Werbeaussage nichts.

 

Die Herstellerin des Navigationsgerätes "Lucca" hätte die Ausstrahlung der Werbespots auf "YouTube" wirksam unterbinden müssen. Sie hätte auch auf die Werbeagenturen einwirken müssen, die den Spot gestaltet hatten.

 

LG Köln, Urteil vom 29.5.2008 - Az. 31 O 845/07

GRUR-RR 2009, 154

BGH: "Hey !" – als Marke nicht eintragbar

Die Richter des Bundesgerichtshofes waren der Meinung, dass das Wort "Hey !" auch in Verbindung mit einem Ausrufezeichen nicht als Marke eingetragen werden könne. Es handele sich hier um einen Zuruf, einen Ausruf und eine Grußformel, die allgemein üblich verwendet werde.

 

BGH, Urteil vom 4.1.2010 - Az. I ZB 32/09

Fundstelle: eigene

EuGH: Slogan "Vorsprung durch Technik" muss doch als Marke eingetragen werden

Die Firma Audi meldete den Slogan "Vorsprung durch Technik " in über 10 Klassen als Gemeinschaftsmarke an. Der Antrag war vom Harmonisierungsamt mit der Begründung abgelehnt worden, dass dieser Ausdruck für einige der gewünschten Klassen mit technikbezogenen Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe aufgefasst werde. Die Marke könne nicht eingetragen werden, weil es ihr aus diesem Grunde an Unterscheidungskraft fehle. Das Europäische Gericht erster Instanz hatte die Klage von Audi mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine derart banale Wortverbindung nicht unterscheidungskräftig sei.

 

Der europäische Gerichtshof (EuGH) teilt diese Auffassung nicht. Werbeslogans, Qualitätshinweise und Aufforderung zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen sind daher nicht per se von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.

 

EuGH, Urteil vom 21. Januar 2007 - Az. C - 398/08 P

WRP 2010, 365

OLG Hamburg: Puma Pudel geschützt

Pudel
Ein Unternehmen verkaufte über das Internet Kleidungsstücke,  unter anderem ein T-Shirt, auf dem sich auf der Brustseite der Aufdruck "Pudel" befand neben einem springenden Pudel. Das Zeichen stimmte im Wesentlichen mit  einer Marke überein, die für ein bekanntes Unternehmen der Sportartikelbranche  eingetragen war.

Die Richter des OLG Hamburg kannten kein Pardon. Sowohl das  Wort als auch das Zeichen deuteten auf die Marke des Sportartikelhändlers hin.  Auch wenn der Verbraucher hier eine Veralberung des berühmten Vorbildes sehen  könne, schließt dies nicht aus, dass er den Eindruck bekommen könnte, dass der Sportartikelhändler sich diese Zeichenpersiflage habe einfallen lassen und daher in diesem Unternehmen oder in einem lizenzierten Unternehmen entstanden  sei.

OLG Hamburg vom 16.11.2009 - Az. 3 W 120/09
GRUR-RR  2010, 201

BGH: Thermoroll® = Termorol ® ?

Wird für eine Marke durch das Zeichen ® geworben, so muss das Zeichen auch als Marke tatsächlich eingetragen sein. Der Verkehr entnimmt daraus, dass es genau dieses Zeichen gibt und es auch als Marke eingetragen ist. Abweichungen durch Hinzufügen oder Verdoppeln von Buchstaben sind nur dann irrelevant, wenn sie weder phonetische noch begriffliche Bedeutung haben. Daran fehlt es nach Auffassung des BGH im vorliegenden Fall. So führe die Veränderung eines Doppelkonsonanten am Wortende zu einer anderen Aussprache. Das lange "o" in der letzten Silbe des Zeichens "Termorol" werde durch ein kurz gesprochenes "o" in "Thermoroll" ersetzt. Durch das Einfügen des "h" hinter dem "T" entstehe eine stärkere Assoziation zum Begriff "Wärme".

 

BGH, Urteil vom 26.2.2009 - Az. I ZR 219/06

WRP 2009, 1080

OLG Köln: Erst Benutzungsaufnahme einer Domain kann Markenverletzung sein

Domains können vorhandene Marken verletzen und umgekehrt. Es gilt der Grundsatz, wer zuerst kommt, malt zuerst. Allerdings, so hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, kommt es nicht schon auf die Registrierung einer Domain an, sondern erst darauf, ob die Domain im geschäftlichen Verkehr auch verwendet wird.

 

 

OLG Köln, Urteil vom 15.8.2008 - 6 U 51/08

CR 2009, 118

BPatG: Bezeichnung "1 2 3 dabei" als Marke nicht dabei

Die angemeldete Marke "1 2 3 dabei" für ein Auktionshaus kann nicht eingetragen werden, weil sie vom Verkehr nicht als Slogan nur eines bestimmten Anbieters aufgefasst wird. Es fehlt ihr für die damit zu assoziierenden Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft.

 

 

 

BPatG, Beschluss vom 23.9.2008 - 33 W (pat) 113/06

CR 2009, 525


Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

 

Dr. Schotthöfer & Steiner*

Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

Reitmorstr. 50

80538 München

kanzlei@schotthoefer.de
Tel.: 089 - 890 41 60 10

Fax: 089 - 890 41 60 16

wie Werberecht

 

wie Markenrecht

 

wie Urheberrecht

wie Designrecht