OLG Frankfurt: Allgemeine Volkskrankheit rechtfertigt keinen Telefonanruf

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist grundsätzlich nur bei vorherigem Einverständnis des Verbrauchers zulässig. Auch werbliche Anrufe bei Unternehmen setzen voraus, dass ein Anruf vermutlich im Interesse des Angerufenen liegt. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Tatsache, dass Rückenschmerzen heutzutage eine Volkskrankheit sind, die durch vorbeugende gesundheitliche Aufklärung insbesondere über das Sitzen am Arbeitsplatz gemildert werden kann, den Anruf eines Herstellers von ergonomischen Sitzen bei einem Rechtsanwalt nicht rechtfertigt. Daran ändere auch nichts, wenn ein entsprechender Telefonanruf nur 38 Sekunden gedauert hat. Bereits der Versuch sei unzulässig. Auf den Erfolg oder die Dauer des Versuches komme es nicht an. Zudem stelle der Kauf eines Bürostuhls für einen Anwalt lediglich ein Hilfsgeschäft dar.

 

 

 

OLG Frankfurt vom 9.12.2015; Az. 6 U 196/15

 

WRP 2016, S. 745

 

Stichworte: Telefonwerbung, Verbraucher


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