LG München I: Keine Sondergebühr für eine PayPal – Zahlung

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Busunternehmen verlangte von seinen Kunden eine Sondergebühr, wenn diese die Reise per Pay Pal bezahlten. Das LG München I entschied, dass es unzulässig sei, diese Sondergebühr zu verlangen. Diese Klausel sei nicht nur unwirksam, son­dern könne auch von Konkurrenten oder einem Verbraucherverein mit wettbewerbs­rechtlichen Schritten verfolgt werden. Die Klausel verstoße gegen § 270 a BGB, wo­nach es verboten ist, ein zusätzliches Entgelt bei Zahlung durch ein System wie Pay Pal zu verlangen.

 

 

 

LG München I vom 13.12.2018, Az. 17 HKO 7439/18

WRP 2019, S. 399

Stichworte: Sondergebühr, PayPal


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