Werberecht für Werbeagenturen

OLG Frankfurt: Alleinstellungsbehauptung erlaubt, wenn wahr

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Der Hersteller von Werbeartikeln bezeichnete sich als „Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel“. Nach Auffassung des OLG Frankfurt ist dies nur dann zulässig, wenn es zutrifft. Dabei dürften als Werbeartikel nur die Erzeugnisse gewertet werden, auf denen ein Firmenaufdruck aufgebracht werden kann.

Das Urteil enthält auch Ausführungen dazu, wer in einem Rechtsstreit etwas beweisen muss. Grundsätzlich müsse der Werbende seine Behauptung beweisen können. Allerdings gilt dies dann nicht, wenn der Kläger selbst die Richtigkeit der beanstandeten Behauptung beurteilen könne.


OLG Frankfurt vom 25.9.2014 - Az. 6 U 111/14
WRP 2015, 111

Stichworte: Alleinstellungsbehauptung, Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel, Beweislast


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