BGH: „Unwesentliches“ Beiwerk bei Fotos

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Bildet ein Foto nicht nur z.B. eine Person ab, sondern auch noch den Hintergrund mit unterschiedlichen Einzelheiten, kommt es darauf an, ob es sich bei dem Hintergrund um ein “unwesentliches Beiwerk“ handelt. Der BGH hat nun entschieden, dass ein „unwesentliches Beiwerk“ im Verhältnis zu einem Hauptgegenstand (also z.B. der porträtierten Person) dann vorliegt, wenn das Beiwerk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt und ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes dadurch in irgendeiner Weise beeinflusst wird. Ein unwesentliches Beiwerk liege auch dann vor, wenn es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für den Hauptgegenstand ohne jede Bedeutung sei. Ist es aber erkennbar stil- oder stimmungsbildend, könne nicht mehr von einem unwesentlichen Beiwerk die Rede sein.

 

 

 

BGH vom 17.11.2014; Az. I ZR 177/13

 

IWW Abrufnummer 177074

 

Stichworte: Beiwerk, Foto


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