AG Diez: Kein Schmerzensgeld für unverlangte Werbe-eMail

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Der Inhaber einer E-Mail-Adresse erhielt eine E-Mail ausschließlich zu Werbe-zwecken. Er war der Meinung, dass dies unzulässig, deswegen zu unterlassen sei und ihm ein Schmerzensgeld nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zustehe. Danach muss einer Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Bestimmung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Schadenersatz gezahlt werden. Da der Versender der E-Mail nur 50 € Schadenersatz zahlte, klagte der Empfänger Schmerzensgeld, mindestens aber 500,00 € ein.

 

 

 

Das AG Diez war der Meinung, dass die DSGVO zwar Schadenersatz gewähre, dass Voraussetzung dafür aber ein Schaden sein müsse. Es müsse auch nicht für einen Bagatellverstoß bzw. für eine bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld bezahlt werden. Voraussetzung sei vielmehr, dass ein spürbarer Nachteil entstanden sei, der objektiv nachvollziehbar sei.

 

 

 

AG Dietz vom 7.11.2018; Az. 8 C 130/18

 

K & R 2019, S. 284

 

Stichworte: Schmerzensgeld, Datenschutz


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