OLG Düsseldorf: Drohung mit Meldung an die SCHUFA wettbewerbswidrig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Inkassofirma, die Forderungen für ein Telekommunikationsunternehmen geltend machte, wies einen säumigen Schuldner darauf hin, dass es verpflichtet sei, der SCHUFA eine unbestrittene Forderung mitzuteilen. Gleichzeitig erläuterte es, welche nachteiligen Folgen ein SCHUFA-Eintrag nach sich ziehen kann.

Ein klagebefugter Verband ging gegen die Drohung mit einer Meldung an die SCHUFA vor Gericht und bekam Recht. Die Inkassofirma dürfe eine derartige Drohungen nur aussprechen, wenn sie dem Schuldner gleichzeitig mitteile, dass er nur die Forderung des Inkassobüros bestreiten müsse, um die Meldung an die SCHUFA zu verhindern.

Die Drohung sei gemäß § 4 Nr. 1 UWG unlauter, weil sie geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers zu beeinträchtigen.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.7.2013 - Az. I - 20 U  102/12
CR 2013, 579

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