Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Eine Versandapotheke warb für Nahrungsergänzungsmittel oder Kosmetika mit den für Arzneimittel vorgeschriebenen Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“. Die Wettbewerbs-zentrale sah darin einen Verstoß, weil dieser Hinweis auf Arzneimittel hindeute, für die er sogar vorgeschrieben ist. Die Richter waren der Auffassung, dass der Eindruck entstehe, dass die so beworbenen Produkte wegen des Hinweises Arzneimittel seien, die eine erhöhte Wirksamkeit aufwiesen.
OLG Dresden vom 15.1.2019; Az. 14 U 941/18
WRP 2019, S. 636
Stichworte: Versandapotheke