Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erlaubt die Zusendung von Werbung per E-Mail, wenn das werbende Unternehmen „die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung“ erhalten hat. Dabei reicht es nicht aus, dass ein Kunde sich zwar Angebote von dem werbenden Unternehmen eingeholt, aber sich dann doch nicht für das Angebot entschieden hat, also kein Vertrag zu Stande gekommen ist und deswegen von einem „Vertragskunden“ nicht die Rede sein könne.
OLG Düsseldorf vom 5.4.2018; Az. 20 U 155/16
K&R 2018, S. 800
Stichworte: Werbung, E-Mail